Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 13 
für rechtzeilige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück. oder Weitersendung des Post- 
auftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten 
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschristen des Wechselrechts. 
Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze V und 
VII folgende Fassung: 
V An Orten, wo Briese mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth- 
angabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: 
u) für Briefe *’ t hangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 
3000 Mar#: 20 Pf. 
b) für zeunn zu- Werthangabe: die Sätze für Briese mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere 
Säße ergiebt, diese letzteren. Für einzelne Orte kann durch besondere 
Verfügung auch für Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark 
die Bestellgebühr auf 20 Pfl festgesetzt werden. 
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 23 Kilogramm 
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu dem- 
selben Gewichte und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne 
Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz, des Geldbetrages ein Bestell- 
geld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewiche als 23 Kilo- 
gramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück 
12. Im §F. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreftnd, erhält 
der Absatz II folgenden Zusatz: 
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 
13. In demselben Paragraph erhält der Absatz II folgende Fassung: 
iII Wird der Mdressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be- 
steller Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief. 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz- 
Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. 1) bg, der Packete 
selbst, serner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafuͤr 
einzuziehenden Betrages sogleich erfolgt, 
an einen Haus, oder Geschäftobeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten
	        
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