1877. 13
für rechtzeilige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück. oder Weitersendung des Post-
auftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschristen des Wechselrechts.
Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze V und
VII folgende Fassung:
V An Orten, wo Briese mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth-
angabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
u) für Briefe *’ t hangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über
3000 Mar#: 20 Pf.
b) für zeunn zu- Werthangabe: die Sätze für Briese mit Werthangabe;
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere
Säße ergiebt, diese letzteren. Für einzelne Orte kann durch besondere
Verfügung auch für Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark
die Bestellgebühr auf 20 Pfl festgesetzt werden.
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 23 Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu dem-
selben Gewichte und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne
Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz, des Geldbetrages ein Bestell-
geld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewiche als 23 Kilo-
gramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück
12. Im §F. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreftnd, erhält
der Absatz II folgenden Zusatz:
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.
13. In demselben Paragraph erhält der Absatz II folgende Fassung:
iII Wird der Mdressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be-
steller Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief.
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz-
Aushändigung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie
der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. 1) bg, der Packete
selbst, serner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafuͤr
einzuziehenden Betrages sogleich erfolgt,
an einen Haus, oder Geschäftobeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten