Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aus- 
händigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den 
Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
14. In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz V folgende 
assung: 
v d aebändigunh an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die 
Bestellung v 
) #innibfendmnge (6. 16), 
2) Postanweisungen (F. 17), 
3) Telegrapbischen —ie’2 6 18) 
4) Ablieferungsscheinen (F. 32 A 
5) Post- 4bncktahnsn. 9"#en l8, Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (F. 32 ? 
handelt. Es müssen * .onniree vielmehr stets an den Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
15. In demselben Absatz kommt der zweite Saß: „Sind bei Postauf- 
trägen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur 
an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in 
Wegfall. 
16. Im §F. 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 
u. s. w." betreffend, erhält der Absatz V folgende Fassung: 
Die Bestellung erfolgt Lüdoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, 
z. B. kun den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausgesprochen 
bor G. 20), 
2) wenn es auf die Bestellung von Briesen mit Behändigungsschein (§. 35) 
z. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (§§. 20 und 20 u) ankommt; 
3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außer- 
halb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der 
nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
17. Hinter dem §. 41 tritt der solgende neue Paragraph hinzu: 
4u1n. 
Nachlleferung von Zeltungen. 
Bei verspälet erfolgender 8 auf Jitunsen ist, wenn von dem Bezieher
	        
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