Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern einer Zei- 
tung gewünscht wird. für das an die Zeitungs-Verlags-Postanstalt wegen der Nach, 
lieserung abzulassende besondere Bestellschreiben das tarifmähige Franko von 10 Pf. 
zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieserung 
einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an 
die Verlags. Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. 
zu erlegen. 
18. Im §. 42, den „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am 
Schlusse folgender neue Absaß hinzu: 
VI. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deuitschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist 
bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerkbzeichen umgetauscht. 
Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postver- 
waltung ist nicht verbunden, Poslwerthzeichen baar einzulösen. 
19. Im F. 43, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ 
benenrm. erhält der Absatz VII folgende Fassung: 
VII IZn Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich 
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den 
überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat 
Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
Furstl. Schw.-Andolst. Gesetzsammlung XXXVIII. 4
	        
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