1877. 27
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stüch vom Jahre 1877.
& IX. Ministerial-Bekauntmachung
vom 30. Mai 1877, die Zuweisung der einem Gemeinde= oder
Gutsbezirke nicht augehörigen Grundbesitzungen zu den Standes-
amtsbezirken betreffend.
Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Ebeschließung vom b. Febr. 1875 (Neichsgesetzblatt S. 23), sowie
im Anschluß an F. 8 der Ausführungs-Verordnung vom 15. October 1875 (Gesetz-
Samml. S. 139) und an die Bekammmachung vom 6. Novdr. 1875, die Bildung
der Standegamtsbezirke betreffsend (Gesetz Samml. S. 244), wird mit Höchster Ge-
nehmigung Serenissimi andurch Nachsolgendes bestimmt:
1) Diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Landes-
fürsten überwiesen sind, werden demjenigen Standesamtobezirke zugetheilt,
dem die Gemeinde angehört, welcher die Bewohner solcher Besitzungen nach
Art. 3 Sat 4 der Gemeindeordnung zugewiesen sind.
Waldungen von größerem Umfange, die nach Art. 3, Satz 3 Nr. 2 der Ge-
meindeordnung weder einem Gutobezirke einverleibt sind, noch zu Gutecom-
plexen gehören, werden, insofern sie in der Oberherrschaft belegen
sind, hiermit demjenigen Standesamtsbezirke zugewiesen, welchem der Re-
viewerwalter für seine Person angehört
Die Fürsll. Forste der unterherrschaft werden hiermit den nachver-
Feichneten Standesamtsbezirken zugetheilt:
! der Kyffhäuser Forst dem Standesamte Thaleben,
der Thaleber Forst dem Standesamte Thaleben,
Fürstl. —* Nubolst. Gesetzsammlung XXXVII1
Ausgegeben in Nudolsiadt am 29. Zuni 1877.
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