28 1877.
3) der Udersleber Forst dem Standesamte Udersleben.
4) der Seegaer Forst dem Standesamte Seega,
5) der Schlotheimer h dem Standesamte Schlotbeim.
Rudolstadt, den 30. Mai 1877
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
AX. Ferneres Nachtragsgesetz
zur Strafproceß-Ordnung vom 16. Juni 1877.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
haben mit Rücksicht auf §§. 73 und 80 des Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Jan.
1877 (Reichs-Ges.-Bl. S. 41) auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath
und Zustimmung des getreuen Landtags die Vorschriften des §. 1 Nr. I. des Nach-
tragsgesetzes zur Strasproceßordnung vom 15. November 1870 (Gesetz Samml. S. 99)
auszuheben beschlossen und an Sielle derselben zu verordnen was folgt:
SF. 1.
Zur Competenz der Geschwornengerichte gehören und sind nach den in den
Strafproceßgesetzen für Verbrechen im engeren Sinne gegebenen Vorschriften
zu behandeln: alle Verbrechen im Sinne des F. I alm. 1 St.-G.-B. mit Ausnahme
1) derjenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren,
allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestim-
mung sindet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 100 und 106
des Strafgesetzbuchs;
2) des Verbrechens der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten:
3) des Verbrechens der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs;
4) des Verbrechens des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 des
Strafgesetbuchs:
5) des Verbrechens der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des Straf-
gesetzbuchs:
6) des Verbrechens des Betruges im Falle des §. 264 des Strasgesetzbuchs;