Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

28 1877. 
3) der Udersleber Forst dem Standesamte Udersleben. 
4) der Seegaer Forst dem Standesamte Seega, 
5) der Schlotheimer h dem Standesamte Schlotbeim. 
Rudolstadt, den 30. Mai 1877 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
AX. Ferneres Nachtragsgesetz 
zur Strafproceß-Ordnung vom 16. Juni 1877. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
haben mit Rücksicht auf §§. 73 und 80 des Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Jan. 
1877 (Reichs-Ges.-Bl. S. 41) auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath 
und Zustimmung des getreuen Landtags die Vorschriften des §. 1 Nr. I. des Nach- 
tragsgesetzes zur Strasproceßordnung vom 15. November 1870 (Gesetz Samml. S. 99) 
auszuheben beschlossen und an Sielle derselben zu verordnen was folgt: 
SF. 1. 
Zur Competenz der Geschwornengerichte gehören und sind nach den in den 
Strafproceßgesetzen für Verbrechen im engeren Sinne gegebenen Vorschriften 
zu behandeln: alle Verbrechen im Sinne des F. I alm. 1 St.-G.-B. mit Ausnahme 
1) derjenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, 
allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestim- 
mung sindet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 100 und 106 
des Strafgesetzbuchs; 
2) des Verbrechens der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: 
3) des Verbrechens der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs; 
4) des Verbrechens des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 des 
Strafgesetbuchs: 
5) des Verbrechens der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des Straf- 
gesetzbuchs: 
6) des Verbrechens des Betruges im Falle des §. 264 des Strasgesetzbuchs;
	        
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