Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

30 1877. 
8. 4. 
Die Bestimmungen der §##. I bis 3 gelten auch von Versügungen und Be- 
nachrichtigungen der Verwaltungsbebörden, auch wenn mit der Nichtbefolgung der 
behändigten Auflage ein Rechtenachtbeil verbunden ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenbändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Juni 1877. 
(Il. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
XII. Gesetz 
vom 16. Juni 1877, die Abänderung des Tarifs über die Veran- 
lagung der Gewerbesteuer betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriume sowie mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtags, was solgt: 
Der dem Gewerbesteuergesetze vom 15. Februar 1868 (Gesetz-Samml. S. 117) 
anliegende Tarif über die Veranlagung der Gewerbesteuer wird bei der achten Classe 
dahin abgeändert, daß an die Stelle der bisherigen Sätze nachfolgende Bestim- 
mung tritt: 
  
vill. Classe. 
2 Mk. bis 100 Mk. Personen, welche ein Gewerbe im Umhexziehen betreiben. 
Bei Hausirern kann die Steuer bis auf 50 Pfg. ermäßigt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Juni 1877. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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