Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 35 
Klasse angenommenen Grundzüge, Sicherheitsanordnungen und einheitlichen Vor- 
schriften derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel auf die Thüringische 
Bahn ungehindert übergehen können. 
8. 4. 
Die Baupläne und Anschläge für die neue Strecke sind ohne Verzug, späãtestens 
aber innerhalb sechs Monaten nach Perfektwerden dieses Vertrages fertig zu stellen 
und der Königlich Preußischen Regierung, welche von den übrigen betheiligten Re- 
Hierungen um die Prüfung ersucht werden wird, zur Genehmigung vorzulegen und 
ist der Bau binnen längstens zwei Jahren nach erfolgter Genehmigung der Pläne 
zu vollenden. 
Falls jedoch die Ueberweisung des Grundeigenthums (ceir. §. 6) ohne Ver- 
schulden der Bahnverwalumg innerhalb sechs Monaten nach Genehmigung der Pläne 
noch nicht geschehen sein sollte, oder Falls während der Banzeit Ereignisse eintreten, 
welche die Beschaffung des Baukapitals in besonderem Grade erschweren, so wird 
die Baufrist von den hohen contrahirenden Regierungen angemessen verlängert 
werden. 
S. 5. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg= Sondershauseu'sche 
Regierung verpflichten sich. zur Unterstützung des Unternehmens: 
1) zusammen einen Beitrag à londs per#ün von 750,000 M., geschrieben: 
„Siebenhundertundfunfzig Tausend Mark“ 
an die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft baar zu zahlen und zwar die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung zu 572 mit 312,500 M., geschrieben: 
„Dreihundertzwölf Tausend fünf Hundert Markt 
und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'sche Regierung zu 7/12 mit 437,500 
M., geschrieben: 
„Vierhundertsiebenunddreifig Tausend fünf Hundert Mark.“ 
Die Zahlung soll in zwei gleichen Raten erfolgen und zwar die erste Hälfte 
binnen vier Wochen nach Genehmigung der Baupläne (vergl. §. 4) und die andere 
Hälfte 14 Tage nach Eröffnung des Betriebes auf der neuen Bahn. 
2) Falls die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft solches verlangen und dieses 
Verlangen den gedachten hohen Regierungen gegenüber bis zum 1. October 1877 
aussprechen sollte, derselben von den Thüringischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.