Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

za 1877. 
VI. Emission einen Betrag von 1,500,000 M. Nominal und zwar die Grohherzog- 
lich Sächsische Regierung 625,000 M. geschrieben: 
„Sechshundertfünfundzwanzig Tausend Mark“ 
und die Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'sche Regierung 875,000 M., ge- 
schrieben: 
wiüchchurdeutinsündsebenz Tausend Mark“ 
zum Course von os pCt., geschrieben: 
achtundneunzig Prozent 
abzunehmen. Die Abnahme und die Zahlung der Valuta soll alsdann in zwei 
Terminen und zwar zur einen Hälfte binnen drei Monaten und zur anderen Hälste 
binnen sechs Monaten nach dem von der Direction der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft ausgesprochenen Verlangen ***- 
1) Außerdem bedingt die rhleichir Eisenbahn= Gesellschaft hinsichtlich des 
Grunderwerbs innerhalb des Landesgebietes von Stchen Weinan. Sachsen · Coburg · 
Gotha und Schwarzburg-Sondershausen Folgende 
Das zur Herstellung der neuen Bahn, ### der Bahnhöfe und aller 
sonstigen Anlagen, für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Ge- 
winnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Correctionen von Wegen oder Wasser- 
läufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen 
der Landespolizeibehörden ersorderliche, oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Expro- 
priation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiten, ist für die Eisenbahn= Gesellschaft zu erwerben und an dieselbe kostenfrei zu 
überweisen und abzutreten. 
Innerhalb der im §. 3, al. 4 bezeichneten Fluren, resp. Grenzen erstreckt sich 
diese Verpflichtung zugleich auf den Erwerb des Grund und Bodens für ein event. 
später anzulegendes zweites Gleis. 
Die Ueberweisung des vorgedachten Grundeigenthums nebst Rechten und Ge- 
rechtigkeiten an die Eisenbahn Gesellschast hat dergestalt unentgeldlich zu erfolgen, 
daß von ihr auch Cultur- und Inconvenienz= Entschädigungen nicht zu tragen sind 
und die zu erwerbenden resp. zu enteignenden Grundstücke srei von Gebäuden, bei 
Waldboden in ausgerodetem Zustande, frei von Pfandrechten sowie, abgesehen von 
der Grundsteuer, soweit solche nach der z. Z. bestehenden Landesgesetzgebung von
	        
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