1877. *l
Eisenbahnen zu entrichten ist, frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben in das
Eigenkhum derselben übergehen.
Der Eisenbahn-Gesellschaft sollen in dieser Beziehung nur die Koslen der Ver-
messung, Versteinung und Uebereignung zur Last fallen, jedoch sind ihr bei der Ent-
eignung und Uebereignung Sporteln und Stempelgebühren nicht auszuerlegen.
Die Eisenbahn-Gesellschaft sichert zu, spätestens binnen acht Wochen nach Ge-
nehmigung des Bauplans in einer Flur einen Auszug aus diesem Plane vorzu-
legen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu enteignenden Grundslücke nach ihrer
katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach
Namen und Wohnung, ferner die landespolizeilich angeordneten Aulagen, sowie, wo
mur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage sieht, die Art und den Umfang
dieser Belastung enthält.
Binnen sechs Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn Gesell-
schaft in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen, wobei sie nur für
Befreiung von Gebäuden oder für Ausrodung von Waldboden eine weitere ange-
messene Frist zu gestatten hat. Ist innerhalb dieser sechs Wochen die Ueberweisung
nicht erfolgt, so sleht der Eisenbahn-Gesellschaft die Befugniß zu, ohne Weiteres die
gesetzliche Expropriation zu beantragen. Der ihr im Expropriationswege für den
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens
ist ihr alsdan zu ersetzen.
2) Die Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'sche Regierung übernimmt hier-
durch für ihr Gebiet die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thürin-
gischen Eisenbahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen.
3) Die Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaische Regierung tritt für die Er-
füllung dergleichen Verpflichtungen durch die von der Bahnlinie berührten Gemeinden
ihres Gebietes haftpflichtig ein.
Die Thüringische Eisenbahn. Gesellschaft hat sich wegen Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen lediglich an die Herzogliche Regierung zu wenden.
4) Die Großhenzoglich Sächsische Regierung wird eine in legaler Form aus-
gesertigte Erklärung der Stadtgemeinde Jlmenau darüber beibringen, daß dieselbe
binsichtlich der Orte und Fluren Roda, Oberpörlitz, Unterpörlitz und Ilmenau die
vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schast bedungenen Verpflichtungen übernimmt und für deren Erfüllung sowohl der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als der Großherzoglichen Staatsregierung