Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. *l 
Eisenbahnen zu entrichten ist, frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben in das 
Eigenkhum derselben übergehen. 
Der Eisenbahn-Gesellschaft sollen in dieser Beziehung nur die Koslen der Ver- 
messung, Versteinung und Uebereignung zur Last fallen, jedoch sind ihr bei der Ent- 
eignung und Uebereignung Sporteln und Stempelgebühren nicht auszuerlegen. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft sichert zu, spätestens binnen acht Wochen nach Ge- 
nehmigung des Bauplans in einer Flur einen Auszug aus diesem Plane vorzu- 
legen, welcher die zu erwerbenden, resp. zu enteignenden Grundslücke nach ihrer 
katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer nach 
Namen und Wohnung, ferner die landespolizeilich angeordneten Aulagen, sowie, wo 
mur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage sieht, die Art und den Umfang 
dieser Belastung enthält. 
Binnen sechs Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn Gesell- 
schaft in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen, wobei sie nur für 
Befreiung von Gebäuden oder für Ausrodung von Waldboden eine weitere ange- 
messene Frist zu gestatten hat. Ist innerhalb dieser sechs Wochen die Ueberweisung 
nicht erfolgt, so sleht der Eisenbahn-Gesellschaft die Befugniß zu, ohne Weiteres die 
gesetzliche Expropriation zu beantragen. Der ihr im Expropriationswege für den 
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens 
ist ihr alsdan zu ersetzen. 
2) Die Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'sche Regierung übernimmt hier- 
durch für ihr Gebiet die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thürin- 
gischen Eisenbahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen. 
3) Die Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaische Regierung tritt für die Er- 
füllung dergleichen Verpflichtungen durch die von der Bahnlinie berührten Gemeinden 
ihres Gebietes haftpflichtig ein. 
Die Thüringische Eisenbahn. Gesellschaft hat sich wegen Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen lediglich an die Herzogliche Regierung zu wenden. 
4) Die Großhenzoglich Sächsische Regierung wird eine in legaler Form aus- 
gesertigte Erklärung der Stadtgemeinde Jlmenau darüber beibringen, daß dieselbe 
binsichtlich der Orte und Fluren Roda, Oberpörlitz, Unterpörlitz und Ilmenau die 
vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schast bedungenen Verpflichtungen übernimmt und für deren Erfüllung sowohl der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als der Großherzoglichen Staatsregierung
	        
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