Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

38 1877. 
gegenüber einzustehen hat, dabei auch bei etwa hervortretenden Differenzen über 
den Umfang der hiernach übernommenen Verpflichtungen sich ihrerseits lediglich der 
Entscheidung des Grohherzoglichen Staatsministeriums unterwirft. 
Für die Legalität und Rechtsverbindlichkeit der von der Stadtgemeinde Ilme- 
nau beizubringenden Erklärung haftet die Großherzogliche Staatsregierung der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber. 
Hinsichtlich des Grunderwerbs in der Flur Martinrode verzichtet die Thürin- 
gische Eisenbahn= Gesellschaft auf die Bedingung unter Nr. 1 vorstehend so lange, 
als die Großherzogliche Staatsregierung die Anlegung einer Haltestelle oder einer 
Station für Personen= und Güterverkehr bei Martinrode nicht verlangt. 
Sollte dieses Verlangen später gestellt werden, so ist die Bedingung unter 
Nr. 1 vorstehend zu ersüllen, beziehungsweise der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schast der für den Grunderwerb in der Flur Martinrode bereits gehabte Aufwand 
und zwar mit Zinsen zu 41 pt. jährlich von der Besitergreisung ab, zu ersetzen. 
5) Anlangend den Grunderwerb in der Flur Angelrode, so sichert die Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstadt'sche Regierung zu, einen möglichst günstigen Grunderwerb 
zu vermitteln. 
Sollten gleichwohl die Kosten desselben in dem unter Nr. 1 vorstehend für die 
übrigen Saatsgebiete bedungenen Umfange den Betrag von dreißigtausend Mark 
überschreiten, so verpflichtet sich für diesen unerwarteten Fall die Fürstlich Schwarz- 
burg. Sondershausen'sche Regierung der Thüringischen Eisenbahn, Gesellschaft den 
Mehraufwand zu erstatten und zwar mit Zinsen à 4 pCt. jährlich von der 
Besltzergreifung ab. 
8. 7. 
Außer diesen nach §. 5 und F. 6 zu übernehmenden Unterstützungen sollen 
den contrahirenden hohen Regierungen, vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 16, 
finanzielle Verpflichtungen irgend welcher Art aus dem gegenwärtigen Contracts- 
Verhältnisse nicht erwachsen. 
8. 8. 
Die neue Strecke darf dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als bis nach 
erfolgter Revision der Anlage von der Königlich Preußischen und den betheiligten 
Territorial-Regierungen Genehmigung dazu ertheilt worden ist. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweigbahn Dieten- 
d orf. Ilmenau nebst den Transportmitteln in solchem Zustande zu erhalten, daß die
	        
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