Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 43 
oder doch Betriebe der Thüringischen Eisenbahn, beide vielmehr in der Hand eines 
oder mehrerer dritter Betriebs-Unternehmer befinden, so ist die Thüringische Eisen- 
bahn verpflichtet, dem oder — solchen Falls nach Wahl der kontrahirenden hohen 
Regierungen — einem der mehreren dritten Unternehmer die Mitbenutzung der Ver. 
bindungsstrecke Elgersburg. Ilmenau einschließlich der Stationsaulagen gegen eine 
angemessene Vergütung einzuräumen. 
Diese Vergülung soll nach Grundsäten der Billigkeit bemessen werden. 
Etwaige Disserenzen zwischen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und dem 
dritten Unternehmer über die Nothwendigkeit der Anlegung eines zweiten Gleises 
oder sonstiger Erweiterungen, sowie über die Höhe der zu leistenden Vergütung 
entscheidet das Reichs= Eisenbahn-Amt. 
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Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Concessions-Urkunden 
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts der Thü- 
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft und der landesberrlich genehmigten Nachträge des- 
selben nebst den Bestimmungen der Staatsverträge vom 20. Dezember 1841 und 
19. April 1844 auf den Bau und Berieb der Dietendorf. Ilmenauer Bahn 
Anwendung. 
Namentlich greifen hinsichtlich der Besteuerung die Bestimmungen des Arl. 15 
#l. 1 des Staatovertrags vom 10. April 1844 und die Ministerial-Erklärung vom 
3. Dezember 1862 (Gesetzsamml. für die Preußischen Staaten pro 1964 S. 194) 
auch für die Zweigbahn Dietendorf, Ilmenau Platz, wobei jedoch mit Rücksicht auf 
die der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft bisher für die Dietendorf, Arnstädter 
Bahn zustehende Steuerfreiheit 
Mu) der auf das Fürstlich Schwarzburg= Sondershausen'sche Gebiet über- 
haupt und 
b) der innerhalb der alten Strecke Dietendorf-Arnstadt auf das Herzoglich 
Gothaische Gebiet 
entfallende Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahn zu entrichtenden Abgabe 
bie zum Ablauf des auf die Betriebseröffnung der neuen Strecke folgenden zehnten 
Jahres nicht diesen Regierungen, sondern der Thüringischen Eisenbahn= Gesellschaft 
zufallen soll. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung nimmt an der vorge- 
dachten Eisenbahn-Abgabe überhaupt nicht Theil, überläßt vielmehr den auf ihr
	        
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