Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

so 1877. 
Gewässern betreiben will, hat davon der Ortspolizeibehörde, beziehungsweise wenn 
er einer solchen nicht unterstellt ist (Gutsbezirke) dem Landrathsamte, in genosfsen- 
schaftlichen Revieren aber dem Genossenschaftsvorstande vorher Anzeige zu machen 
und erhält darüber kostenfrei eine Bescheinigung, welche er beim Fischen stets bei 
sich zu führen hat. ! 
9. 
Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten oder des Fischerei- 
Pächters oder des Inhabers einer Fischkarte beschästigte Hülfspersonal bedarf keiner 
Legitimation. 
8. 20. 
Bezeichnung der zum Fischfange auoliegenden Fischerzenge. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge müssen 
mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt 
werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren Vorschriften je nach 
Bedürfniß durch Genossenschastsstatut oder im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen. 
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Beseitigung der Hindernisse für den Wechsel der Fische. 
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischsanges durch ständige 
Fischereivorrichtungen niemals auf mehr, als auf die Hälfte der Wasserfläche, bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom User aus gemessen, für den Wechsel der 
Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht so nahe an einander 
angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch behindert wird. 
Diese Vorschriften sinden in Grenzgewässern nur insoweit Anwendung, als in 
dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist das Ministerium 
emmächtigt, dieselben zeitweilig für solche Gewässer außer Kraft zu setzen, welche 
streckenweise Unserer Hoheit nicht unterworsen sind. 
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorichtungen unterliegen diesen Vor- 
schristen nicht, wenn dieselben in Folge wohlerworbener Privatrechte angelegt sind. 
Anderen Falles müssen dieselben, soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen 
nicht entsprechen, längstens innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes ab- 
geändert werden. Die Vesitzer sind dazu erforderlichen Falls durch Zwangemittel 
im Verwaltungewege anzuhalten. 
8. 22. 
Verbot schãdlicher Fangmitt 
Beim Fischsange ist die # schädlicher boer —e Stoffe (gistiger
	        
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