1877. 1
Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen
oder anderer Sprengmittel u. s. w.) verbote
8.
Fischereipolizeiliche Vorschriften.
Im Verordnungswege wird vorgeschrieben:
I) welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maaß oder Gewicht nicht gefangen
werden dürfen;
2) zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen
Strecken der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgattungen
verbolen sein soll;
3) welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfang nicht
angewendet werden dürfen;
4) von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit
welchen Beschränkungen dieselben zum Fischsange gebraucht werden dürfen:
5) welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen
ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und endlich gegenüber den Auf-
sichtsbeamten und zur Erleichterung der Ausschtsführung zu beobachten ist;
6) in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der Wasser-
gewächse verbolen sein soll.
Für Uebertretungen kann Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft und die Ein-
ziehung der bei Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fanggeräthe an.
droht werden.
Unberührt von den unter Ziffer 3 gedachten Vorschriften bleiben wohlerworbene
Privatrechte auf Benutzung sländiger Fischereivorrichtungen und anderer bestimmter
Fangmittel, wenn der Berechtigte nur mit diesem Fangmittel die Fischerei aus.
üben darf.
8. 24.
Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maas oder
Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
S. 25.
Die Vorschriften der I§. 20, 21, 23 und 24 sinden auf geschlossene Gewässer
(5. 3) keine Anwendung.