1877. 53
S. 31.
In den Schonrevieren muß die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,
die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweite, die
Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherr-
schenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorfluth und der
Landescultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaussichtigung und den
Schutz der Schonreviere ist erforderlichen Falls durch ein vom Ministerium zu er-
lassendes Negulativ fefslzustellen.
8. 32.
Zu Schonrevieren sollen vorzugaweise solche Strecken der Gewässer erklärt wer-
den, in welchen dem Staate oder politischen Gemeinden die ausschließliche Fischerei-
gerechtigkeit zusteht.
In diesen Fällen wird eine uhmigmg für die entzogene Ausübung der
Fischerei in den Schonrevieren nicht gewä
Ist es jedoch zur Erhaltung oder Vese#se#n des Fischbestandes nothwendig,
auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die darauf ruhen-
den Fischereiberechtigungen gegen volle Entschädigung der Berechtigten für die ent-
zogene Nutung hinweg. Die Cutschädigung ist von uen „ und wenn
ein solcher nicht vorhanden, auo Staatomitleln zu gewa
Geschlossene Gewässer können wider den Willen 7“ Eigenthünere weder zu
Schonrevieren erklärt noch in dieselben aufgenommen werden.
8. 33.
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann das-
selbe durch ministerielle Versügung wieder aufgehoben werden. In diesem Falle
treten rücksichtlich des Fischfanges die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein. Inso-
weit jedoch für Aufhebung der Berechtigungen Entschädigung geleistet worden ist,
verbleibt die Fischereiberechligung demjenigen, der die Entschädigung gezahlt hat.
wenn nicht der frühere Fischereiberechtigte unter Rückgabe des Entschädigungscapitals
die frühere Berechtigung wieder in Anspruch nimmt.
§. 34.
Fischvässe.
Wer nach Erlah dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unterworfenen
natürlichen Gewässer Wehre, Schleußen, Dämme oder andere Wasserwerke an Stellen,
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVIII. 11