Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

54 1877. 
wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, aulegt, kann verpflichtet 
werden, auf seine Kosten Fischpässe s und zu unterhalten. 
Besitzer von Wehren, Schleußen, rch oder anderen Anlagen in natür. 
lichen Gewässem, durch welche der Zug der Wanderfische verspertt oder erheblich 
greimichi wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu dulden, wenn 
) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird; oder 
59 einzelne Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren 
Theile des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beab- 
sichtigen und der von ihnen vorgelegte Bauplan von dem Landrathsamte 
nach vorgängiger Anhorung der Stauberechligten genebmigt ist (§. 38). 
8. 36. 
Die Vorschristen der S§. 34 und 35 finden keine Anwendung 
1) auf geschlossene Gewässer (§F. 3); 
2) auf künstlich angelegte Wasserzüge und auf solche natürliche Gewässer, welche 
unmitlelbare Zubehßrungen oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden: 
3) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleußen. Siele 2c.), welche zum 
Schutz von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen ange- 
legt sind oder angelegt werden. 
8. 37. 
Werden durch die in §. 35 bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberechtigungen 
beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Entschädigung 
zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung eines Fischpasses 
veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet. 
Ueber das Bedürfniß zur Herstellung von Fischpässen (5§. 34 u. 35), über 
die Art der erforderlichen Einrichtungen und über ihre Benutzung entscheidet das 
Landrathsamt nach vorgängiger sachversländiger Untersuchung. Das Landrathsamt 
hat bei Genehmigung des Bauplans nicht allein die wasserbau- und sonstigen polizei- 
zeilichen Interessen wahrzunehmen, sondern auch darauf zu sehen, daß bei Anlage 
des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das Maas des Nothwendigen 
nicht überschritten wird. 
§. 39. . 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines genehmigten Bauplans
	        
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