1877. 55
von Fischereiberechtigten auszuführenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und
Boden von den Eigenthümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der An-
lage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden.
8. 40.
Das Landrathsamt hat unter Abwägung aller Interessen zu bestimmen, in
welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten werden muß.
8. 41.
In den für den Durchgang der Fische angelegten Fischpässen ist jede Art des
Fischsanges, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben,
Netzen, Neusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unterhalb
des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen vom Landrathsamte
zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fisch-
paß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten werden.
Der Fischereiberechtigte ist für die ihm hierdurch nachweislich zugefügte Schmäle-
lung der Fischereinutzung von demjenigen zu entschädigen, welcher die Anlage herge-
stellt hat.
8. 42.
Verunreinigung des Flschwassers.
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Betrieben Stofse von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen,
einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch sremde Fischereirechte geschädigt
werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das
Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit
es die örtlichen Verhaltnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Aus-
führung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden
für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder bewerlchen
Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in G
mäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand der i
wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage
auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischereiberechtigten im
Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhaltniß mahige Be-