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lälligung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu uessen welche geeignet
sind, den Schaden zu heben oder doch möglichst zu verringem
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind in Inhaber der Anlage
von den Antragstellern nur dann zu erstatten, wenn jener ein unwidemufliches
Recht auf die Ableitungen hat. Die Antragsteller haben in diesem Falle auf Ver-
langen vor der Ausführung Vorschuß vder Sicherheit zu leisten.
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableilungen nach Absah 2, sowie
über die in Gemäßheil des Absatz 3 anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt, sofern
die betreffende Ableitung Zubehör einer der im §. 16 der Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 (Bundeo-Gesez-Blatt Seile 245) als genehmigungspflichtig be.
zeichneten Anlagen ist, in dem für die Zulassung dieser Anlagen angeordneten Ver-
fahren, in anderen Fällen nach demjenigen Verfahren, welches für die Genehmigung.
von Stauanlagen für Wassertriebwerke festgesetzt ist.
8. 43.
Das Rösten von Flachs und Hauf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann das Landrathsamt, jedoch immer nur
widerruflich. für solche Gemeindebezirke oder größere Gebietstheile zulassen, in
welchen die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röstgruben nicht geeignet ist
und die Benutzung fließender Gewässer zur Flachs= und Hanfbereitung zur Zeit
nicht entbehrt werden kann.
8. 44.
Abwehr schädlicher Thlere.
Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Fischadler und Fischreiher
ohne Anwendung von Schiehwafsen zu tödten oder zu fangen.
Das Landrathsamt ist berechtigt, den Fischereiberechtigten das Erlegen der vor-
gedachten Thiere mit Anwendung von Schießwaffen auf Zeit zu gestatten. Die
hefangenen oder getödteten Thiere sind jedoch binnen 24 Stunden nach ihrem Fang
oder ihrer Erlegung an den Jagdberechtigten abzuliefern.
S. 45.
Wer zahme Enten hält, hat dieselben von den Schonrevieren gänzlich fern
zu halten und darf solche auf geschlossene Gewässer nur mit Genehmigung des
Fischereiberechtigten zulassen.