1877. 57
S. 46.
Wasserabschläge, Bewässerungsgräben, Uferbegang.
Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder künstlicher Wasser-
läufe behufs der Fischerei ist verboten.
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 Stunden
vorher erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten vollständig abgeschlagen
werden. Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße aber sofort zu be-
wirkende Anmeldung.
6S. 47.
Die Fischereiberechtigten sind befugt, an den Anfängen von Bewässerungs-
gräben, welche aus den ihnen gehörigen Fischwassern abgeleitet werden, zur Ver-
hinderung des Eintritts von Fischen in diese Gräben, Rechen anzubringen.
8. 48.
Insoweit es für die Ausübung der Fischerei erforderlich ist, steht dem Fischerei.
berechtigten die Befugniß zu, die Ufer zu betreten, auch ist derselbe befugt, das
Holz, welches ihn hindert, auf dem Fischwasser am Ufer auf und ab zu fahren,
wenn die Gemeindebehörde dessen Beseitigung dem Ufereigenthümer vergeblich au-
gesonnen hat. nach Bedarf zu entfernen. Er hat jedoch die abgehauenen Zweige
neben dem Stamme, von welchem sie herkommen, auf das Ufer niederzulegen. Das
Deir eingefriedigter Grundstücke ist ohne Erlaubniß des Eigenthümers nicht
gestatt
J der Ausübung der ihm hiernach zustehenden Befugnisse hat der Fischerei-
berechtigte die äußerste Schonung zu beobachten und er hastet für alle verschuldeten
Beschädigungen.
§S. 49.
Beaufslchtigung der Flscherel. Zuständigkeit der Behörden.
Unter Oberaufficht und Leitung des Ministeriums sind, soweit dies Gesetz
nichts Anderes bestimmt, die Landrathsämter innerhalb ihres Verwaltungsbezirks für
die Aussicht über das Fischereiwesen und die Handhabung des gegemwärtigen Ge-
setzes zuständig.
Die unmittelbare Beaussichtigung der Fischerei liegt in genossenschaftlichen Re.
vieren dem Genossenschaftsvorstande, in anderen Fischereirevieren der Ortspolizei-
behörde neben den staatlichen Polizeibeamten ob.