ss 1877.
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder
Gemeinden bestellt worden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflichten, salls gegen
ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
50.
Die amtlich verpflichteten Musschtsteamten haben bei Ermittelung und Ver-
folgung von Uebertrelungen dieses Gesetzes und der sonst bestehenden fischereipolizei-
lichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen
der Localpolizeibeamten; insbesondere sind dieselben jederzeit besugt, die beim Fisch-
fange im Gebrauch befindlichen Fanggeräthe, sowic die bei dem Fischer vorhandenen
Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. Auch können von den-
selben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen Gewässern ausgelegt sind, jederzeit
durchsucht werden.
51.
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen oder
verfolgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er bei sich
führt, in Beschlag zu nehmen.
In den nämlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischer-
geräthe und Transportmittel gepfändet werden.
Diese Gegenstände sind dem nächstem Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten
des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer,
der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmenden, dem Werthe des Pfandstückes
oder dem muthmaßlichen Geldbetrage der etwaigen Strase nebst Aufbewahrungs-
kosten gleichkommenden baaren Summe zurückzugeben. Die Niederlegung dieser
Caution kann beim Ortsvorstande oder ri- erfolgen.
Die auf Grund des gegenwärigen rt zu treffenden Entscheidungen über
die zwangsweise Enteignung von Grund und Boden oder einer Berechtigung oder
über die Beschränkung einer Berechtigung werden nach Maßgabe des §. 2 des Ge-
setes vom 24. Februar 1860 (Ges. Samml. S. 10) von dem Ministerium ertheilt.
Für das Entschädigungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni
1872 (Ges. Samml. S. 121) maßgebend
53.
rafbeselmmung
Mit Geldstrafe bis zu 30 Maon oder mit Har bis zu einer Woche wird bestrast: