Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

ss 1877. 
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder 
Gemeinden bestellt worden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflichten, salls gegen 
ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
50. 
Die amtlich verpflichteten Musschtsteamten haben bei Ermittelung und Ver- 
folgung von Uebertrelungen dieses Gesetzes und der sonst bestehenden fischereipolizei- 
lichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen 
der Localpolizeibeamten; insbesondere sind dieselben jederzeit besugt, die beim Fisch- 
fange im Gebrauch befindlichen Fanggeräthe, sowic die bei dem Fischer vorhandenen 
Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. Auch können von den- 
selben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen Gewässern ausgelegt sind, jederzeit 
durchsucht werden. 
51. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen oder 
verfolgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er bei sich 
führt, in Beschlag zu nehmen. 
In den nämlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischer- 
geräthe und Transportmittel gepfändet werden. 
Diese Gegenstände sind dem nächstem Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten 
des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer, 
der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmenden, dem Werthe des Pfandstückes 
oder dem muthmaßlichen Geldbetrage der etwaigen Strase nebst Aufbewahrungs- 
kosten gleichkommenden baaren Summe zurückzugeben. Die Niederlegung dieser 
Caution kann beim Ortsvorstande oder ri- erfolgen. 
Die auf Grund des gegenwärigen rt zu treffenden Entscheidungen über 
die zwangsweise Enteignung von Grund und Boden oder einer Berechtigung oder 
über die Beschränkung einer Berechtigung werden nach Maßgabe des §. 2 des Ge- 
setes vom 24. Februar 1860 (Ges. Samml. S. 10) von dem Ministerium ertheilt. 
Für das Entschädigungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 
1872 (Ges. Samml. S. 121) maßgebend 
53. 
rafbeselmmung 
Mit Geldstrafe bis zu 30 Maon oder mit Har bis zu einer Woche wird bestrast:
	        
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