Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 59 
. wer in den Fällen des 8. 12 ohne eine nach Vorschrift der 88. 14 und 15 
ausgestellte und beglaubigte Fischkarte oder ohne die in S. 18 vorgeschriebene 
Bescheinigung bei Ausübung der Fischerei betroffen wird; 
. wer den Vorschristen in §. 20 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene 
Kennzeichnung auslegt; 
. wer den Vorschriften des §F. 45 zuwiderhandelt. 
8. 54. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 
I. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von dem rmshanmt festge- 
stellte Anzahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (. 8 
. wer eine Fischkarte (F. 14) oder einen Verinmmuchen &#. 18) unbe- 
rechtigt ausstellt und aus den Händen gibt: 
wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die in 
§. 22 verbotenen Mittel anwendet: 
wer den Vorschriften in S. 28 zuwider ständige Fischereivorrichtungen nicht 
rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig eine größere 
als die nach F. 21 zulässige Ausdehnung gibt; 
. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 30); oder den 
zum Schut derselben erlassenen reglementarischen Vorschristen zuwiderhandelt 
(F. 31); 
wer in den für den sreien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, sowie 
in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen dem Fischfange ent- 
zogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfanges ausübt (G. 41); 
wer den Vorschristen des F. 42 oder den zur Ausführung desselben getroffe- 
nen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischerei gefährdende 
Stoffe zuführt oder - Hauf oder Flachs in nicht geschlossenen 
Gewässern röstet 4 
8. wer dem Verbote in ¾ 55 zuwiderhandelt. 
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S. 55. 
Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden 
bestraft 
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88. 24 und 26 dieses 
Gesetzes.
	        
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