1877. 59
. wer in den Fällen des 8. 12 ohne eine nach Vorschrift der 88. 14 und 15
ausgestellte und beglaubigte Fischkarte oder ohne die in S. 18 vorgeschriebene
Bescheinigung bei Ausübung der Fischerei betroffen wird;
. wer den Vorschristen in §. 20 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung auslegt;
. wer den Vorschriften des §F. 45 zuwiderhandelt.
8. 54.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:
I. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von dem rmshanmt festge-
stellte Anzahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (. 8
. wer eine Fischkarte (F. 14) oder einen Verinmmuchen . 18) unbe-
rechtigt ausstellt und aus den Händen gibt:
wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die in
§. 22 verbotenen Mittel anwendet:
wer den Vorschriften in S. 28 zuwider ständige Fischereivorrichtungen nicht
rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig eine größere
als die nach F. 21 zulässige Ausdehnung gibt;
. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 30); oder den
zum Schut derselben erlassenen reglementarischen Vorschristen zuwiderhandelt
(F. 31);
wer in den für den sreien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, sowie
in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen dem Fischfange ent-
zogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfanges ausübt (G. 41);
wer den Vorschristen des F. 42 oder den zur Ausführung desselben getroffe-
nen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischerei gefährdende
Stoffe zuführt oder - Hauf oder Flachs in nicht geschlossenen
Gewässern röstet 4
8. wer dem Verbote in ¾ 55 zuwiderhandelt.
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S. 55.
Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden
bestraft
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88. 24 und 26 dieses
Gesetzes.