64 1877.
Zwischen der
Fürstlich Schwarzburg.= Rudolstädtischen
und der
Königlich Sächsischen NRegierung
ist über die Vollstreckung von Gefängnißstrafen und Correktions= Maßregeln, welche
im Fürstenthume Schwarzburg.Rudolstadt zuerkannt werden, in Königlich Sächsischen
Landesanstalten nachstehende Uebereinkunft aeschiessen worden.
8. 1
Die Königlich Sächsische Negierung erklän ihre Bereitwilligkeit,
1) die im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt erkannten Gefängnißstrafen von
mehr als 4 monatiger Dauer und
2) die daselbst auf Grund von §F. 362 und beziehendlich §. 56 des Strasgeset-
buchs für das Demtsche Reich verhängten, in Unterbringung in ein Arbeitshaus
beziehendlich in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt bestehenden Correktions.
maßregeln
unter den in Folgendem näher bezeichneten Voraussetzungen und Be-
dingungen in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu bringen.
2.
Es sind deshalb einzuliefern:
1) die zu Gefängnißstrafe von mehr als 4 monatiger Dauer verurtheilten Personen
männlichen Geschlechts,
un) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, in die
Strafanstalt Sachsenburg bei Frankenberg,
h) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr erfüllt haben, in die Strafanstalt
wickau,
2) die zu Gefängnißstrase von mehr als 4 monatiger Dauer verurtheilten Personen
weiblichen Geschlechts — ohne Unterschied des Alters in die Strafanstalt
Voigtsberg bei Oelsnitz im Voigtlande,
3) die auf Grund von 8. 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unter-
zubringenden Personen mämmlichen Geschlechts,
u) wenn sie das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, in die
Correktionsanstalt Sachsenburg bei Frankenberg,
) wenn sie das zwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, in die Correktions-
anstalt Hohnstein bei Stolpen,