Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

64 1877. 
Zwischen der 
Fürstlich Schwarzburg.= Rudolstädtischen 
und der 
Königlich Sächsischen NRegierung 
ist über die Vollstreckung von Gefängnißstrafen und Correktions= Maßregeln, welche 
im Fürstenthume Schwarzburg.Rudolstadt zuerkannt werden, in Königlich Sächsischen 
Landesanstalten nachstehende Uebereinkunft aeschiessen worden. 
8. 1 
Die Königlich Sächsische Negierung erklän ihre Bereitwilligkeit, 
1) die im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt erkannten Gefängnißstrafen von 
mehr als 4 monatiger Dauer und 
2) die daselbst auf Grund von §F. 362 und beziehendlich §. 56 des Strasgeset- 
buchs für das Demtsche Reich verhängten, in Unterbringung in ein Arbeitshaus 
beziehendlich in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt bestehenden Correktions. 
maßregeln 
unter den in Folgendem näher bezeichneten Voraussetzungen und Be- 
dingungen in Königlich Sächsischen Landesanstalten zur Vollstreckung zu bringen. 
2. 
Es sind deshalb einzuliefern: 
1) die zu Gefängnißstrafe von mehr als 4 monatiger Dauer verurtheilten Personen 
männlichen Geschlechts, 
un) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, in die 
Strafanstalt Sachsenburg bei Frankenberg, 
h) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr erfüllt haben, in die Strafanstalt 
wickau, 
2) die zu Gefängnißstrase von mehr als 4 monatiger Dauer verurtheilten Personen 
weiblichen Geschlechts — ohne Unterschied des Alters in die Strafanstalt 
Voigtsberg bei Oelsnitz im Voigtlande, 
3) die auf Grund von 8. 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unter- 
zubringenden Personen mämmlichen Geschlechts, 
u) wenn sie das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, in die 
Correktionsanstalt Sachsenburg bei Frankenberg, 
) wenn sie das zwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, in die Correktions- 
anstalt Hohnstein bei Stolpen,
	        
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