Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 65 
4) die auf Grund von 8. 362 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Neich unter- 
zubringenden Personen weiblichen Geschlechts — ohne Unterschied des Alters 
— in die Correktionsanstalt Grünhain bei Schwarzenberg, 
die auf Grund von F. 56 des Strasgesetzbuchs für das Deuische Reich in eine 
Erziehungs- und Besserungsanstalt unterzubringenden jugendlichen Personen — 
ohne Unterschied des Geschlechts — in die Erziehungs= und Besserungsanstalt 
Bräunsdorf bei Freiberg. 
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich jedoch vor, darüber, in 
welche Anstalten die betreffenden Detinirten einzuliefern sind, je nach Umständen 
andere Bestimmungen zu krefsen. 
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8. 3. 
Die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung macht sich verbindlich, für 
jeden auf Grund dieser Uebereinkunst einer Königlich Sächsischen Landesanstalt 
überwiesenen Detinirten für jeden Tag 90 Pfennige und überdies die nach S§. 2 
am Schlusse, 9, 13 und 14 dieser Uebereinkunft zu berechnenden besonderen Auswände 
zu vergüten und dafür Sorge zu tragen, daß diese Vergütungen der Kasse der 
betreffenden Königlich Sächsischen Landesanflalt auf vierteljährliche Berechnung 
portofrei übersendet werden. · 
d- - 
Von der Aufnahme in die Königlich Sächsischen Landesanstalten ausgeschlossen 
sind: 
— 
Kranke, die sich im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit befinden, 
auch wenn deren Transportfähigkeit nach den obwaltenden besonderen Um- 
ständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte: 
solche weibliche Personen, welche sich unzweifelhaft im Zustande der 
Schwangerschaft befinden, und stillende Mütter. 
8. 5. 
Die Einlieferung des in eine Königlich Sächsische Landesanstalt Aufzuneh- 
menden erfolgt Seiren der zuständigen Fürstlich Schwarzburgischen Behörde mittelst 
Transporkbegleitung, welche den Einzuliefernden an einem Werktage in die betreffende 
Königlich Sächsische Landesaustalt einzubringen hat. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung wird dafür Sorge tragen, 
daß die Transporteure der einliefernden Behörden den im Königreiche Sachsen über
	        
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