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suchung zu ziehen ist, so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person
wegen Verurlheilung in der Hawlsache oder sonst zu Abstattung von Untersuchungs-
kosten für verbunden erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger Trans-
porkkosten ingleichen die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich Sichsischen
Gerichtsgefängnissen oder Landes- Anstalten dem Fürstlich Schwarzburgischen Mini-
sterium zu Nudolstadt und zwar die Detentionskosten nach dem in §. 3 beslimmten
Satze, die übrigen Kosten einschließlich der etwaigen Beerdigungskosten, nach den
im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestimmungen durch Vermitelung
derjenigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, in welche die betreffende Person auo
dem Fürstenthum Schwarzburg- Ridelsod hoeliesert worden, in Berechnung gebracht.
Das Fürstlich Schwarzburgische Mis zu Nudolstadt wird die vorläufige
Entlassung eines aus dem Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt in eine Königlich
Sächsische Landesanslalt eingelieferten Strasgefangenen nur dann genehmigen, wenn
für denselben zuvor ein Unterkommen außerhalb des Königreichs Sachsen ermittelt
worden ist, oder — dasfern er im Königreiche Sachsen seinen Unterstützungswohnsitz
haben sollte wenn er daselbst nach dem auch hierüber zu vernehmenden Gut-
achten der betrefsenden Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde ein ausreichendes und
seine guten Vorsätze unterstützendes Unterkommen gefunden hat.
S. 11.
Die Entlassung eines aus dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf Grund
von F. 362 bes Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in eine Königlich Säch-
sische Correktionsanstalt Eingelieferten vor Ablauf der zweijährigen Maximaldauer
der Detention bedarf der Genehmigung des Fürstlich Schwarzburgischen Ministeriums
zu Rudolstadt. Bei Letzterem ist daher von der betreffenden Königlich Sachsischen
Anstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Correktionärs
unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe mittels.
gutachtlichen Berichts zu beantragen.
Das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt wird dem Antrage
der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde auf zeiligere Emlassung eines Coreek.
tionärs jeder Zeit dann entsprechen, wenn sich herausgestellt haben sollte, daß der-
selbe wegen sinen “v oder geistigen Zustandes zu correklioneller Behand-
lung nicht geeignet
Die t über die Entlassung eines auf Grund von F. 56 des Straf.