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1877.
1875) einzutragen. Dabei bleibt die Nubrik: „Register-Jahrgang und
Nummer“ unausgefüllt; in der Nubrik: „Bemerkungen“ wird Band und
Blattseite der Sammelacten angegeben, in denen die Urkunde eingehestet ist.
In das Standesregister ist der in der Urkunde bescheinigte Geburts.,
Heiraths= oder Sterbefall regelmäßig nicht einzutragen. Dies geschieht
vielmehr nur, wenn nach s§. 62 und 71 des Reichsgesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar
1875, bezüglich der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875
(Reichsgesetzblatt S. 313), amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbe-
sälle auf Seeschiffen während der Reise, oder über Sterbefälle von Militär-
versonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der
Kaiserlichen Marine dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die
Eltern des geborenen Kindes, beziehungsweise der Verstorbene, ihren Wohnsitz
hatten, zugefertigt werden. In solchen Fällen ist die Eintragung in das
Geburts, oder Sterberegister auf Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken.
Auf Verlangen eines Betheiligten hat der Standesbeamte von den zu den
Sammelacten genommenen Urkunden beglaubigte Abschrift gegen Entrichtung
der gesetzlichen Sportel nach §. 26, Ziffer 1 und 6 des Sportelgesetzes
(Ministerial-Bekanntmachung vom 6. April 1868, Ges.-S. S. 249) zu
ertheilen. Der Beglaubigungsvermerk ist in folgender Weise auszustellen:
.Daß Vorstehendes eine wortgetreue Abschrift der in den Sammel-
„acten des hiesigen Standesamts Bd. . .. Bl. . .. in Urschrift aufbe-
„wahrten (Geburts-«, Heiraths-, Sterbe-) Urkunde ist, wird hierdurch
„bescheinigt.
„(Ort)i "den 18
(Siegel.) „Der Standesbeamte.“
(Unterschrift.)
§. 2.
(Zu §F. 17, Zifser 10 der Instruction.)
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In allen Fällen, wo ein männlicher Angehöriger der rechtsrheinischen Landes-
theile des Königreichs Bayern — mithin aller Bayerischen Landestheile mit Aus-
nahme der Rheinpfalz — eine Ehe im hiesigen Fürstenthum einzugehen beabsichtigt,
darf der Standesbeamte erst dann die Eheschließung bewirken, wenn zuvor ein
Zeugniß der Königlich Bayerischen Districtsverwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde,