Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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1877. 
1875) einzutragen. Dabei bleibt die Nubrik: „Register-Jahrgang und 
Nummer“ unausgefüllt; in der Nubrik: „Bemerkungen“ wird Band und 
Blattseite der Sammelacten angegeben, in denen die Urkunde eingehestet ist. 
In das Standesregister ist der in der Urkunde bescheinigte Geburts., 
Heiraths= oder Sterbefall regelmäßig nicht einzutragen. Dies geschieht 
vielmehr nur, wenn nach s§. 62 und 71 des Reichsgesetzes über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 
1875, bezüglich der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 
(Reichsgesetzblatt S. 313), amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbe- 
sälle auf Seeschiffen während der Reise, oder über Sterbefälle von Militär- 
versonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder andern Fahrzeugen der 
Kaiserlichen Marine dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die 
Eltern des geborenen Kindes, beziehungsweise der Verstorbene, ihren Wohnsitz 
hatten, zugefertigt werden. In solchen Fällen ist die Eintragung in das 
Geburts, oder Sterberegister auf Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken. 
Auf Verlangen eines Betheiligten hat der Standesbeamte von den zu den 
Sammelacten genommenen Urkunden beglaubigte Abschrift gegen Entrichtung 
der gesetzlichen Sportel nach §. 26, Ziffer 1 und 6 des Sportelgesetzes 
(Ministerial-Bekanntmachung vom 6. April 1868, Ges.-S. S. 249) zu 
ertheilen. Der Beglaubigungsvermerk ist in folgender Weise auszustellen: 
.Daß Vorstehendes eine wortgetreue Abschrift der in den Sammel- 
„acten des hiesigen Standesamts Bd. . .. Bl. . .. in Urschrift aufbe- 
„wahrten (Geburts-«, Heiraths-, Sterbe-) Urkunde ist, wird hierdurch 
„bescheinigt. 
„(Ort)i "den 18 
(Siegel.) „Der Standesbeamte.“ 
(Unterschrift.) 
§. 2. 
(Zu §F. 17, Zifser 10 der Instruction.) 
3 
In allen Fällen, wo ein männlicher Angehöriger der rechtsrheinischen Landes- 
theile des Königreichs Bayern — mithin aller Bayerischen Landestheile mit Aus- 
nahme der Rheinpfalz — eine Ehe im hiesigen Fürstenthum einzugehen beabsichtigt, 
darf der Standesbeamte erst dann die Eheschließung bewirken, wenn zuvor ein 
Zeugniß der Königlich Bayerischen Districtsverwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde,
	        
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