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transport-Verfahrens getroffen worden ist, so wird dasselbe in dem nachslehenden
Abdruck zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt. den 27. September 1877.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
Zwischen den unterzeichneten Verlretern der Regierungen von Preußen, Sachsen-
Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha,
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg. Rudolstadt, Reuß jüngerer Linie, ist für
diese Staatsgebiete, in Preußen für die Regierungsbezirke Ersurt und Merseburg,
zum Zmecke der Vereinsachung des Schubtransportverfahrens, solgendes Abkommen
vorbehaltlich der Genehmigung der bezüglichen Staatsbehörden getroffen worden.
Art. I.
Das Abkommen hat diejenigen Schubtransporte zum Gegenstande, welche auf
Grund landespolizeilicher Anordnung eines der contrahirenden Staalen in oder durch
das Gebiet eines andern derselben erfolgen.
Art. .
Das Abkommen erstreckt sich nur auf solche Schubtransporte, welche auf den
die contrahirenden Staaten berührenden oder durchschneidenden Eisenbahnen erfolgen.
Eingeschlossen sind Traneporte, bei welchen es sich, sei es bis zum Anfangs-
punkte, sei es vom Endpunkte der zu benutzenden Eisenbahnstrecke ab, um die Zu-
rücklegung kürzerer Land-Wegestrecken von und zu Behörden handelt, welche zur
Absendung resp. Annahme von Schubtransporten besugt sind.
Art. Ul.
Das Transporlverfahren unterliegt solgenden Bestimmungen:
1. Die Schubtransporte innerhalb des Vereinsgebietes können nur von den,
jenigen Behörden eingeleitet und angenommen werden, welche in der Anlage, deren
Vervollständigung nach Bedarf vorbehalten bleibt, aufgeführt sind.
2. Die Transporte sind von der einleitenden Behörde bis zu einer derjenigen
in der Anlage bezeichneten Eisenbahnstalionen, welche nach Maßgabe dec einzelnen
Falles als Endstation zu betrachten ist, direct zu leiten.