1877. 77
In dem Falle des Arkikels II, Absaß 2, sind die Transporte über die letzte
Eisenbahnstation hinaus bis zum Domitilorte der nächsten in der Anlage bezeichneten
Behörde zu leiten.
3. Die Transporte sind thunlichst in einem Tage auszuführen. Wo dies
nicht ausführbar ist, muß ber Transporteur den Tranoportaten an die Ortspolizei.
behörde der betreffenden Durchgangsstation bis zum Weitertransport zur einstweiligen
Verwahrung abliefern.
4. Zu den Transporten sind Waggons Ill. Classe zu benußen.
Art. .
Die Kosten des Transports werden von der den Transport einleitenden Behörde
bis zum Ablieferungsorte (Artikel Ul, Ziffer 2) zunächst bezahlt. Dabei sind fol-
gende Säte zu beachten:
M#n) An Verpflegungskosten der Transportaten werden die wirklich gehabten
Auslagen, jedoch nur bis zu dem zulässig höchsten Satze von 0,80 Mark für den
Kopf und Tag gewährt.
h) Der Transporteur erhält für den Tag eine Entschädigung von 3 Mark
und falls derselbe auf der Reise übernachten muß, einen Zuschuß von 1 Mark.
#r) Die Haftgebühren auf Durchgangsstationen werden nach den in den ein-
zelnen Staaten, bezüglich Orten üblichen Sätßzen vergütet.
4) Für die Benutzung von Wagen in den Fällen des Artikels II. Absatz 2,
kommen die nach Maßgabe des Bedürfnisses aufzuwendenden und zu belegenden
Kosten in Ansatz.
Art. V.
Die für den einzelnen Transport gezahlten Kosten werden von der denselben
einleitenden Behörde bei deren vorgesetzter Dienststelle nach Maßgabe der in den
einzelnen Staaten bestehenden Vorschriften liquidirt.
Art. VI.
Die Ausgleichung der entstandenen Kosten für Transporte, welche die bethei-
ligten Staaten antheilig zu tragen baben, erfolgt durch die betreffenden Ministerien
beziehungsweise für Preußen durch die betheiligten Regierungen am Jahresschlusse
und zwar nach dem Grundsatze, daß jeder Staat die innerhalb des Conventions-
gebietes enlstandenen Gesammt-Kosten antheilig nach Verhältniß der merrischen Längen-
ausdehnung der innerhalb seines Gebietes benupzten Eisenbahnstrecken zu tragen hat.
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