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und 11. November 1874 (Ges.-Samml. S. 21 und 120) durch die Ministerial-
Bekanntmachung vom 7. Juni 1876 (Ges.= Samml. S. 67) dahin abgeändert worden
sind, daß ein Fuhrwerk erst dann, wenn das Gewicht der Ladung mehr als
50 Centner beträgt, mit einem Radbeschlage von mindestens 10,4 Centimeter Breite
versehen sein muß, so werden die für den Transport von Hölzern in der Verord=
nung vom 10. April 1874 (Ges. Samml. S. 36) für zulässig erklärten höchsten
Belastungssätze, bei deren Innehaltung von der speciellen Ermittelung des (ewichtes
der Ladung abgesehen werden soll, mit höchster Genehmigung Serenissimi wie
solgt erweitert:
Es darf geladen werden
I. weiches Holz in Nutzhölzern und Brettern
#u) in grünem Zustande bis zu 3½ Kubikmetern,
5b) in trockenem Zustande bis zu 4/ Kubikmetern;
II. weiches Brennholz bis zu 4 Naummetern;
III. hartes Holz in Nutzhölzern und Brettern
a) in grünem Zustande bis zu 27/ Kubikmetern,
5b) in trockenem Zustande bis zu 3/: Kubikmetern;
IV. hartes Brennholz bis zu 4 Raummetern.
Rudolstadt, den 26. October 1877.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
DXXIII. Bekanntmachung
vom 1. November 1877, die abgekürzte Bezeichuung der Maaße und
Gewichte betreffend.
In Folge eines Bundesrathsbeschlusses vom 8. October d. J. wird mit böchster
Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten hiermit angeordnet, daß im amtlichen
Verkehr, sowic bei dem Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten, die in der nach.
solgenden Zusammenstellung angegebenen abgekürzten Bezeichuungen der Maasse und