Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

s6 1877. 
und 11. November 1874 (Ges.-Samml. S. 21 und 120) durch die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 7. Juni 1876 (Ges.= Samml. S. 67) dahin abgeändert worden 
sind, daß ein Fuhrwerk erst dann, wenn das Gewicht der Ladung mehr als 
50 Centner beträgt, mit einem Radbeschlage von mindestens 10,4 Centimeter Breite 
versehen sein muß, so werden die für den Transport von Hölzern in der Verord= 
nung vom 10. April 1874 (Ges. Samml. S. 36) für zulässig erklärten höchsten 
Belastungssätze, bei deren Innehaltung von der speciellen Ermittelung des (ewichtes 
der Ladung abgesehen werden soll, mit höchster Genehmigung Serenissimi wie 
solgt erweitert: 
Es darf geladen werden 
I. weiches Holz in Nutzhölzern und Brettern 
#u) in grünem Zustande bis zu 3½ Kubikmetern, 
5b) in trockenem Zustande bis zu 4/ Kubikmetern; 
II. weiches Brennholz bis zu 4 Naummetern; 
III. hartes Holz in Nutzhölzern und Brettern 
a) in grünem Zustande bis zu 27/ Kubikmetern, 
5b) in trockenem Zustande bis zu 3/: Kubikmetern; 
IV. hartes Brennholz bis zu 4 Raummetern. 
Rudolstadt, den 26. October 1877. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
  
DXXIII. Bekanntmachung 
vom 1. November 1877, die abgekürzte Bezeichuung der Maaße und 
Gewichte betreffend. 
In Folge eines Bundesrathsbeschlusses vom 8. October d. J. wird mit böchster 
Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten hiermit angeordnet, daß im amtlichen 
Verkehr, sowic bei dem Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten, die in der nach. 
solgenden Zusammenstellung angegebenen abgekürzten Bezeichuungen der Maasse und
	        
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