Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 87 
Gewichte unter Beobachtung der beigefügten Regeln ausschließlich in Anwendung 
gebracht werden. 
1) 
2) 
— 
Rudolstadt, den 1. November 1877. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
A. Längenmaaße: C. Hörpermaaße: 
Kilometer km Kubikmeter wbm 
eterrnm Hektoliterer 41 
Centimeter . em Liter I 
Millimeter mm Kubikcentimeter ceem 
Kubikmillimeter exmm 
B. Flächenmaaße: D. Gewichte: 
Quadratkilometer Alkkm Tonne I 
Hkk...... lu- Kilogramm kg 
Ar ·...u Gramm·. g 
XX ... qm Milligmmm. mg 
Quadratcentimeter .qem 
Qnadratmillimeter A# 
Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigesügt. 
Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zahlenausdrücke — 
nicht über das Düimaom derselben — zesett, also 5,.37m. — nicht 
5° 37 und nicht 5m 37e 
Zur Trennung der Eigergelcn von den Decimalstellen dient das Komma — 
nicht der Punkt —. Sonst ist das Komma bei Maaß. und Gewichtszahlen 
nicht anzuwenden, insbesondere nicht zur Abtheilung mehrstelliger Zahlenaus- 
drücke. Solche Abtheilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu 
je 3 Ziffern, vom Komma aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen 
den Gruppen zu bewirken.
	        
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