Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 89 
gewähren, daß zur Tilgung der auf Grund landesherrlicher Privilegien vom 15. 
October 1875 emittirten Prioritãts- Anleibe derselben im Betrage von Vier Mil- 
lionen Mark eine vier und einhalb procentige Anleihe aufgenommen und von Seiten 
der Hohen betheiligten Staatsregierungen die Garantie der Verzinsung dieser neuen 
Anleihe übernommen werde: haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Lr. jur. Freiherrn von Groß, 
Allerhöchstihren Staatsrath Bergfeld und 
Allerhöchstihren Regierungsrath Genast, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren Staatsrath Heim, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Sonnenkalb, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg.Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal, 
welche unter Vorbehalt der Ratifitation, bezüglich auch, soweit dies noch nicht 
geschehen, der Einholung der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen 
solgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Art. 1. 
Die Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und 
Schwarzburg-Rudolstadt 
leisten für vollständige und rechtzeitige Zahlung der Zinsen einer von der Saal- 
Eisenbahn. Gesellschaft aufzunehmenden vier und einhalb procentigen Prioritäts- 
Anleihe von 
Drei und einer halben Million Mark, 
durch welche die Seitens der Saal. Eisenbahn-Gesellschaft auf dem Grunde landes- 
herrlicher Privilegien vom 15. October 1875 emittirte, jedoch bisher nur theilweise 
begebene fünsprocentige Prioritäts= Anleihe im Gesammtbetrage von 4000000 Mark 
getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß, falls der Reinertrag der Bahn zur 
Verzinsung der Obligationen nicht ausreichen sollte, von den genannten Regierungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.