1877. 89
gewähren, daß zur Tilgung der auf Grund landesherrlicher Privilegien vom 15.
October 1875 emittirten Prioritãts- Anleibe derselben im Betrage von Vier Mil-
lionen Mark eine vier und einhalb procentige Anleihe aufgenommen und von Seiten
der Hohen betheiligten Staatsregierungen die Garantie der Verzinsung dieser neuen
Anleihe übernommen werde: haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Lr. jur. Freiherrn von Groß,
Allerhöchstihren Staatsrath Bergfeld und
Allerhöchstihren Regierungsrath Genast,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Staatsrath Heim,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsrath Sonnenkalb,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg.Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Hauthal,
welche unter Vorbehalt der Ratifitation, bezüglich auch, soweit dies noch nicht
geschehen, der Einholung der Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen
solgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Art. 1.
Die Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt
leisten für vollständige und rechtzeitige Zahlung der Zinsen einer von der Saal-
Eisenbahn. Gesellschaft aufzunehmenden vier und einhalb procentigen Prioritäts-
Anleihe von
Drei und einer halben Million Mark,
durch welche die Seitens der Saal. Eisenbahn-Gesellschaft auf dem Grunde landes-
herrlicher Privilegien vom 15. October 1875 emittirte, jedoch bisher nur theilweise
begebene fünsprocentige Prioritäts= Anleihe im Gesammtbetrage von 4000000 Mark
getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß, falls der Reinertrag der Bahn zur
Verzinsung der Obligationen nicht ausreichen sollte, von den genannten Regierungen