Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 91 
Staaten zu leisten ist, auher Betracht, und es hat nach Verhällniß der Betheiligung 
an der (19 506 Kilometer betragenden Länge der Bahn von Großheringen bis zu 
der obenerwähnten Schwarzburgischen Landesgrenze 
Sachsen Weimar für 26 177 Kilometer, 
Sachsen-Meiningen „ 11339 » 
Sachsen-Altcnbnkg „20970 „ 
Schwarzburg.Rudolstadt „ 11020 „ 
69 506 Kilometer w. o. 
den Antheil an der Garantiepflicht zu übernehmen. 
Art. 4. 
Die Verwendung der drei und eine halbe Million Mark hat unter Zustimmung 
und Gontrole der sämmtlichen Staatsregierungen zu geschehen. Die zur Zeit oder 
definitiv elwa nicht erforderlichen Stücke der Anleihe sind Namens sämmtlicher 
Staatsregierungen von der Großherzoglich Sächsischen in Verwahrung zu nehmen. 
Die nach Zahlung der unter Art. 2 bezeichneten Beträge und Zinsen von dem 
jeweiligen Stande der Prioritäts-Anleihe verbleibenden Ueberschüsse sind von der 
Saal. Eisenbahn-Gesellschaft behufs Bildung eines Garantiefonds an die vier garan- 
tirenden Staatsregierungen, zu Händen der Grohherzoglich Sächsischen, welche in 
deren Namen, nach unter ihnen zu treffender Vereinbarung, die Verwahrung und 
Verwaltung übernimmt, einzuzahlen. Dieser Garantiefonds, welchem seine Zinsen 
zuwachsen, soll auf 500000 Mark gebracht und auf dieser Höhe gehalten werden. 
Falls der Reinertrag der Saalbahn zur Zahlung der Zinsen der Prioritäts-Anleihe 
nicht zureicht, ist der Fehlbetrag zunächst aus dem Garantiefonds zu entnehmen. 
Sollten Seitens der Staatsregierungen in Gemäßheit der von ihnen über- 
nommenen Garantie Zahlungen zu leisten sein, so sind solche an erster Stelle 
aus dem so gebildeten Fonds zu bestreiten. Sobald und so lange der obige Betrag 
von 500000 Mark vorhanden islt, gelangen die Betriebsüberschüsse hälftig zur 
statuteumäßigen Vertheilung an die Actionäre, während die andere Hälfte je 
nach Bestimmung der Regierungen zur außerordentlichen Tilgung zu verwenden, 
oder dem Erneuerungs- oder dem Reservefonds zuzuweisen ist. 
. 5. 
Die von den garantirenden Regierungen etwa aus ihren Mitteln geleisteten 
Zuschüsse nebst 4/8 7/2 Zinsen werden aus den Reinerträgen des nächsten Beniebs-
	        
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