Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

92 1877. 
jahres und, soweit nöthig, der solgenden Betriebsjahre, nachdem aus denselben die 
planmäßigen Tilgungsquoten und Zinsen der Prioritäts-Anleibe bestritten sein 
werden, den Staateregierungen zurückerstattet, bevor eine Verwendung nach Art. 4 
eintritt. 
Art. 6. 
Insofern und insoweit die Erträgnisse der Bahn (Art. 2) nach Erfüllung vor- 
stehender Verpflichtungen einen Ueberschuß nicht gewähren, kann eine Dividende auf 
die Stamm-Prioritäts= und Stamm-Actien nicht zur Vertheilung gelangen. 
Art. 7. 
Als Bedingung für die sämmtlichen gegenwärtigen Vereinbarungen gilt, daß 
der neue Enkwurf der Statuten für die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, falls er die 
Zustimmung dieser Gesellschaft findet, oder jedes andere an dessen Stelle in Kraft 
tretende oder bleibende Statut diejenigen Bestimmungen in sich aufnehmen muß, 
welche — vorbehältlich der Redaction — in Beilage A. zu diesem Staatsvertrage 
als Abändemgen bezüglich Ergänzungen im Anschluß an den neuen Statuten- 
Entwurf sormulirt worden sind. Ferner gilt als gleiche Bedingung, daß alle 
Bestimmungen des jetzigen oder eines künftigen Statuts der Saal-Eisenbahn-Gesell- 
schast, welche in Widerspruch mit den Garantiebedingungen dieses Vertrages oder 
der Beilage A. desselben slehen, von der genannten Gesellschaft, bezüglich im voraus, 
als während der Dauer der Garantie-Verpflichtung wirkungslos und von selbst 
wegsällig erklärt werden. 
Sollte jedoch während eines Zeitraumes von Fünf Jahren hintereinander ein 
staatlicher Zuschuß zu Erfüllung der Garantie-Verpflichtungen nothwendig werden, 
so bleibt den betheiligten Staatsregierungen vorbehalten, den Betrieb der Saalbahn 
für Rechnung der Saal-Eisenbahn= Gesellschaft in Staatsverwaltung zu nehmen. 
Art. 8. 
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind durch statutenmäßigen 
Beschluß der Saal= Eisenbahn Gesellschaft, als sie verpflichtend, anzuerkennen. 
Art. 9. 
Sofern nicht in vorstehenden Vereinbarungen ein Anderes ausdrücklich ge. 
ordnet ist, bleiben die Bestimmungen des Staatsvertrags vom 8. October 1870 
unverändert in Kraft.
	        
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