Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. oz 
Art. 10. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
ertrag 
in vierfachen Exem plaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien voll- 
zogen worden. 
Erfurt, den 1. Februar 1877. 
(L. 8.) v. Groß. (I. 8.) Heim. (I, S.) Sonnenkalb. (l. 8.) Hauthal. 
(L. 8.) Bergfeld. 
(I. S.) Genast. 
Anlage A. 
Nachtrag 
zu dem revidirten Statut der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Von dem Zeitpunkte an, zu welchem die betheiligten hohen Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sochsen. „Meiningen, 
Sachsen Altenburg und 
Schwarzburg. Rudolstadt 
die Zinsgarantie für die Prioritäts-Anleihe der Saal, Eisenbahn-Gesellschaft im 
Betrage von 
drei und einer halben Million Mark 
rechtsverbindlich übernehmen, wird dag Statut derselben solgendermaßen abgeändert: 
B. 
Besondere geslimmungen. 
III. 
Von den General-Versammlungen. 
8. 34. 
Wahl des Aufsichtoraths. 
Die Wahl, soweit solche der General · Versammlung zusteht, erfolgt durch 
gewoͤhnliches Scrutinium mittelst Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl der 
Farstl. Schw., Rudolst. Gesetzsammlung XX XVIII. 18
	        
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