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zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu
setzen ist. Vor Vomahme dieser Wahlhandlung sind der General, Versammlung
diejenigen vier Aufsichtorathomitglieder und deren Stellvertreter bekannt zu machen,
welche von den Staatsregierungen in den Ausfsichtsrath gewählt worden sind.
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte
Pahlen, unberücksichtigt, der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Commissarien,
welche unter Zuziehung eines Aufsichteraths-Mitgliedes die Stimmzettel sammeln,
nach dem jedesmaligen Serutinium prüfen, deren Inhalt lam vorlesen und die
Resultate der Abstimmung zusammenstellen. Als erwählt sind diejenigen zu be-
trachten, welche nach Inhalt der bemeffenden Stimmzettel relativ die größte Anzahl
der Stimmen erhalten haben.
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen, auf
welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit des einen
oder andern ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte der Anwesenden,
welche das Werk der Loosung an deren Stau vollziehen. Das Resultat der Ab-
stimmung wird in das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll registrirt;
die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis
einschließlich zur nächsten ordentlichen General-Versammlung aufbewahrt. Sollte
der eine oder andere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt
ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern er sich
binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl oder, falls er in der Versammlung nicht
anwesend war, binnen 8 Tagen nach der ihm bekanm gemachten Wahl nicht
schriftlich zur Annahme bereit erklärt hal, so rücken nach der Reihenfolge diesenigen
ein, welche in dem Wahlacte die nächstfolgend meisten Stimmen erhalten haben.
IV.
Verwaltungsorgane der Gesellschaft.
A.
Aufsichtsrath.
gscs *. Wohl.
Der Aufsichtsrath steht der Direction berathend und beaufsichtigend zur Seite.
Er bat derselben gegenüber die Nechte der Gesellschaft zu vertreten, soweit dies von
letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäfteführung der Gesellschaft