Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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in allen Zweigen der Verwaltung: er hat sich von dem Gange der Angelegenheiten 
der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob. die Bücher und Schriften von 
Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand der Gesellschaftscasse zu untersuchen. 
zri hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur 
Gewimwertheilung zu prüsen, die Dividenden vorläufig festzusetzen und darüber 
alliäbrlich der General, Versammlung der Aclionäre Bericht zu erstatten. Auch ist 
er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direction an dieselbe abzugeben, 
Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft angemessen hält, an 
dieselbe zu stellen, und eine ———d zu berufen, folls ihm dies das 
Interesse der Gesellschaft zu erfordem scheint. 
Der Aufsichtsrath wird theils von den betheiligten Staatsregierungen (Aende- 
rung zu F. 38) theils von der General-Versammlung (F. 34) gewählt. 
§S. 37. 
Zuständigkelt. 
Dem Aufsichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten 
solgende Befugnisse ausschließlich zu: 
I) die Wahl und Anstellung von Mitgliedern der Direction und der Ab- 
schluß der Verträge mit denselben (s. §. 48). Zur gültigen Vollziehung 
der desfallsigen Vertrags= Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden 
des Aussichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungs- 
fällen des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Ausfsichts- 
rathes erforderlich; 
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich derjenigen 
Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 3000 Mark 
beziehen: 
3) die Feststellung des von der Direction zu entwerfenden Etats: 
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Actienzeichner aus 
der persönlichen Verbindlichkeit: 
5) die Begutachtung der von der Direction beantragten Vorlagen an die 
General, Versammlung: 
6) die Abnahme der von der Direttion über den Bau und Betrieb gelegten 
Nechnung nach deren Prüsung durch von ihm zu ernennende Revisoren; 
7) die Zustimmung zu allen im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben, soweit 
diese die Summe von 20,000 Mark überschreiten; 
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