1877. 55
in allen Zweigen der Verwaltung: er hat sich von dem Gange der Angelegenheiten
der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob. die Bücher und Schriften von
Zeit zu Zeit einzusehen und den Bestand der Gesellschaftscasse zu untersuchen.
zri hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur
Gewimwertheilung zu prüsen, die Dividenden vorläufig festzusetzen und darüber
alliäbrlich der General, Versammlung der Aclionäre Bericht zu erstatten. Auch ist
er berechtigt, Gutachten ohne Aufforderung der Direction an dieselbe abzugeben,
Anträge, deren Gewährung er im Interesse der Gesellschaft angemessen hält, an
dieselbe zu stellen, und eine ———d zu berufen, folls ihm dies das
Interesse der Gesellschaft zu erfordem scheint.
Der Aufsichtsrath wird theils von den betheiligten Staatsregierungen (Aende-
rung zu F. 38) theils von der General-Versammlung (F. 34) gewählt.
§S. 37.
Zuständigkelt.
Dem Aufsichtsrathe stehen außer den in §. 36 bemerkten Obliegenheiten
solgende Befugnisse ausschließlich zu:
I) die Wahl und Anstellung von Mitgliedern der Direction und der Ab-
schluß der Verträge mit denselben (s. §. 48). Zur gültigen Vollziehung
der desfallsigen Vertrags= Urkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden
des Aussichtsrathes und seines Stellvertreters, oder in Behinderungs-
fällen des Einen von Beiden eines zweiten Mitgliedes des Ausfsichts-
rathes erforderlich;
2) die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich derjenigen
Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 3000 Mark
beziehen:
3) die Feststellung des von der Direction zu entwerfenden Etats:
4) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Actienzeichner aus
der persönlichen Verbindlichkeit:
5) die Begutachtung der von der Direction beantragten Vorlagen an die
General, Versammlung:
6) die Abnahme der von der Direttion über den Bau und Betrieb gelegten
Nechnung nach deren Prüsung durch von ihm zu ernennende Revisoren;
7) die Zustimmung zu allen im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben, soweit
diese die Summe von 20,000 Mark überschreiten;
18°