Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1 1878. 
Konstruktion der Weichen. 
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen 
so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, em 
Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. 
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0,100 m weit aufschlagen. 
8. 15. 
Drehschelben. 
Auf allen Lokomotiv-Wechsel, und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließ- 
lich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren 
Durchmesser nicht umer 12 m betragen darf, vorhanden sein. 
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
S. 16. 
. 
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des 
Reichs, Eisenbahn= Amts nicht mehr als 0,380 m über Schienenoberkante betragen. 
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen 2c., müssen bis 
zu einer Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte 
desjenigen Geleises entfernt sein, für welches der Perron benußt wird. 
Abtritte #und Nol 
Auf den Bahuhöfen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte 
und Pissoirs anzuordnen. 
S. IS. 
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Enkladung von Fahrzeugen oder Bieh in 
größerer Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transportable Rampen, deren Höbe 
über Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen 
Benußung bereit zu halten. 
Die Nampen sollen zur Enkladung oder Beladung vor Kopf und nach der 
Seite #ettn sein. 
Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbei- 
führung aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die 
successive Vorführung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
	        
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