1878. 07
Winkels von der Senkrechten abweicht, außer ihrer Einbindung und ihrer eigenen
Länge noch ein versicherndes Maß bestimmt werden.
Die Versicherung ist in der Regel in der Weise zu bewirken, daß von dem
Einbindepunkt etwa 20 Meter entsernt, sowohl auf der eingebundenen Linic, als
auch auf der Linie, in welche die Letzkere einfällt, je ein Punkt durch genaue Ab-
messung bestimmt und dann die Verbindungslinie dieser beiden Punkte gemessen wird.
Wird ausnahmsweise ein Punkt durch den Bogenschnitt zweier gemessener
Linien bestimmt, so muß jedesmal noch ein drittes versicherndes Maß hinzukommen.
4) Rechtwinklige Abstände sind, wenn dieselben zur Bestimmung der Lage
von Grenzsteinen, Parzellenecken, Gebäudeecken oder sonstigen scharf markirten
Punten gemessen werden, mit Hülfe eines zur Absteckung rechter Winkel dienenden
Instrumentes zu bestimmen. Belrägt die Länge der rechtwinklichen Abstände mehr
als 20 Meter, so ist die Nichligkeit derselben zugleich durch eine Hppothenusen-
messung oder in sonst geeigneter Weise zu prüfen.
In dem durch die Hypothenusenmessung entstehenden rechtwinkligen Dreiecke
muß die auf der Messungslinie liegende Kathete stels größer sein alo der die zweite
Kathete bildende rechtwinklige Abstand.
Bei der Aufnahme von Gebäuden sind die Verlängerungen der Fundament=
linien in das Liniennetz einzubinden und in ihrer ganzen Länge zu messen. Die
Aufnahme der Gebäudeecken durch rechtwinklige Abstände ist nur gestattet, wenn die
vorbezeichnete Aufnahmemethode nicht wobl ausführbar ist. Außerdem sind, soweit
es angeht, die äußeren Dimensionen der Gebäude sämmtlich unmittelbar zu messen.
5) Die Anwendung anderer Winkelinstrumente, als solcher, welche zum Ab-
seben rechter Winkel dienen, findet bei den Forischreibungsvermessungen in der
Regel nicht statt.
Sind jedoch Messungen von größerem Umfange oder besonders schwieriger Art
auszuführen, bei welchen sich die Anwendung von Dreieckspunkten und Polygon-
zügen nöthig macht, so sind die Winkel der Dreiecks, und Polygonseiten mit einem
Theodolik zu messen, für die Winkelmessungspunkte rechtwinklige Coordinaten zu
berechnen und diese der Kartirung zu Grunde zu legen.
Das Kartiren der Winkel mittels des sogenannten Transporteurs oder eines
ähnlichen Instrumentes ist nicht gestattet.
6) Alle Längenmessungen im Felde sind mit dem Stahlband oder der Latte
auszuführen. Die Anwendung der Gliederkette ist untersagt.