Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 66 
8. 5. 
) Die Bezeichnung der Messungslinien und Messungsoperationen erfolgt in 
nachstehender Weise: 
Dreieckspunkt, 
Polygonpunkt, 
Einbindepunkt, 
—.—. Polygonseiten, 
—. Sonslige Messungslinien, 
Mit dem Winkelspiegel bestimmte 
—N—N—N—..——2- Perpendicularlinie. 
Geradlinigte Grenze, welche von einer 
Messungslinie geschnitten wird. 
Verlängerungen. 
2) Die an den Grenzlinien (gleichviel ob Eigenthums oder andere Grenzen) befund- 
lichen Grenzsteine, - Mauern und Raine sind wie folgt zu bezeichnen: 
Flurgrenzsteine. 
Privatgrenzsteine. 
Y 
/ Grenzgräben. 
4 Mauern. 
Raine. 
  
3) Die auf dem Felde gefundenen Maße sind rechtwinklig gegen die Messungs- 
Ainie, zwesher ste (sei es als Abscissen-, sei es als Ordinatenmaß) zeere, fort. 
t. Schw.-Rudolfl. Gesetfammlung IXTxIX.
	        
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