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laufend zu schreiben, dergestalt, daß der Fuß der Zahlen nach dem Anfangopunkte
der Messung (Abscissen) hinweist, z. B.:
4) Das die ganze Länge der Linie angebende letzte Maß ist zur Auszeichnung
doppelt zu unterstreichen.
5) Die Maße für die Einbindepunkte der seitwärts abgehenden Messungslinien
sind einmal zu unterstreichen.
6) Bei wiederholter Messung einer Linie sind die dabei gefundenen Maße
unter einander zu schreiben und durch eine Klammer zu verbinden.
7) Aenderungen irrthümlich eingeschriebener Zahlen dürfen nur in der Weise
ausgeführt werden, daß das ursprünglich Geschriebene lesbar durchstrichen und die
Verbesserung daneben, darüber oder darunter geschrieben wird.
§. 6.
Die Ergebnisse der Vermessung und sonstigen Ermittelungen werden in die
im Felde zu führenden Handrisse (Brouillons) eingetragen. Diese Handrisse müssen
auf gutem und starkem, weißem Papiere von gewöhnlichem Actensormat (33 cm hoch
und 21 em breit) mit Beachtung der Bestimmungen in den I§. 4 und 5 mit
einem harten Bleistift geschrieben und so deutlich geführt werden, daß danach die
Kartirung auch durch jeden andern Sachverständigen mit Sicherheit bewirkt werden
kann. Nachdem dann auf Grund dieser Handrisse die Kartirung in die Ergänzungs-
karten vollständig erfolgt ist, werden die ersteren mit den Nummern der neu ent-
standenen Parzellen versehen und in derselben Weise mit rother und schwarzer Tusche