Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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laufend zu schreiben, dergestalt, daß der Fuß der Zahlen nach dem Anfangopunkte 
der Messung (Abscissen) hinweist, z. B.: 
  
4) Das die ganze Länge der Linie angebende letzte Maß ist zur Auszeichnung 
doppelt zu unterstreichen. 
5) Die Maße für die Einbindepunkte der seitwärts abgehenden Messungslinien 
sind einmal zu unterstreichen. 
6) Bei wiederholter Messung einer Linie sind die dabei gefundenen Maße 
unter einander zu schreiben und durch eine Klammer zu verbinden. 
7) Aenderungen irrthümlich eingeschriebener Zahlen dürfen nur in der Weise 
ausgeführt werden, daß das ursprünglich Geschriebene lesbar durchstrichen und die 
Verbesserung daneben, darüber oder darunter geschrieben wird. 
§. 6. 
Die Ergebnisse der Vermessung und sonstigen Ermittelungen werden in die 
im Felde zu führenden Handrisse (Brouillons) eingetragen. Diese Handrisse müssen 
auf gutem und starkem, weißem Papiere von gewöhnlichem Actensormat (33 cm hoch 
und 21 em breit) mit Beachtung der Bestimmungen in den I§. 4 und 5 mit 
einem harten Bleistift geschrieben und so deutlich geführt werden, daß danach die 
Kartirung auch durch jeden andern Sachverständigen mit Sicherheit bewirkt werden 
kann. Nachdem dann auf Grund dieser Handrisse die Kartirung in die Ergänzungs- 
karten vollständig erfolgt ist, werden die ersteren mit den Nummern der neu ent- 
standenen Parzellen versehen und in derselben Weise mit rother und schwarzer Tusche
	        
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