Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

os 1879. 
(5. 73 des Strafgesetzbuchs) und die Polizeibehörde nicht in Ansehung 
sämmtlicher Gesetzesverletzungen zur Straffestsetzung befugt ist. 
S. 3 
Von dem Ministerium, den Minsterial- „Abtheilungen und den Landrathsämtern 
darf Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und die für nicht beizutreibende 
Geldstrafen eintretende Haft, sowie eine etwa verwirkte Einziehung ausgesprochen 
werden, von den Stadtgemeindevorständen nur Geldstrase, sowie eine etwa ver- 
wirkte Einziehung. 
8. 
Die Strafversügung muß enthalten: 
die Bezeichnung der strafbaren Handlung, wobei, so weit thunlich, Zeit und 
Ort ihrer Verübung anzugeben ist; 
2) die Angabe der Beweiemittel; 
3) die Bezeichnung der zur Anwendung Vebrachten Strafvorschrift (§. 1); 
4) die Festsetzung der verwirkten Strase und der etwa verwirkten Einziehung, 
sowie des etwa zu erlegenden Kostenbetrags, — bei einer Geldstrase mit 
Bezeichnung der Casse, an welche, und der Frist, biunen welcher sie gezahlt 
werden soll; 
die Exröffnung, daß der Beschuldigte gegen die Strafverfügung - aiur 
Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche die Ver- 
fügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen Amts- 
gerichte schriftlich oder zu Protocoll des Gerichtsschreibers auf gerichtliche 
Enischeidung antragen könne, daß aber, falls dies nicht geschehen, die 
Strafverfügung gegen ihn vollstreckbar werde. 
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□r- 
KS. 5. 
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll, oder 
durch Zustellung einer in urkundlicher Form vollzogenen Ausfertigung zu eröfsnen. 
Die Zustellung erfolgt durch die Post oder durch einen verpflichteten Beamten 
derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirke der Beschuldigle sich aufhält. 
Zum Nachweise der Zustellung genügt es, wenn der zustellende Beamte schrift- 
lich oder mündlich zu den Acten der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen 
hat, versichert, daß er die Verfügung dem Beschuldigten selbst oder, falls dieser 
in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in dieser Wohnung einem zu der Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie dienenden erwachsenen
	        
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