Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 64h 
Person oder, wenn kein: der vorgenannten Personen anzutrefsen war, dem in dem, 
selben Hause wohnenden Hauswirthe oder Vermiether mit dessen Zustimmung einge- 
händigt habe. 
8. 6. 
Gegen die Strafverfügung findet nur der binnen einer Woche nach erfolgter 
Bekannimachung zu siellende Antrag auf gerichtliche Entscheidung, nicht aber Be- 
schwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde süatt. 
Der letzteren bleibt jedoch die Befugniß vorbehalten, ungerechtfertigte Straf- 
versügungen im Aussichtswege aufzuheben. 
. J. 
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder das Gesuch um Wiederein- 
sehung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragefrist (§. 455 der 
Strasproceßordnung) bei dem Amtsgerichte angebracht, so hat dieses der Polizeibe- 
hörde ungesäumt die betrefsende Eingabe oder das betreffende Protokoll mitzutheilen. 
Die Polizeibehörde hat alsdann, und ebenso, wenn ein Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung oder auch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ihr selbst 
angebracht ist, die Acten an den zuständigen Amtsanwalt zur weiteren Verfolgung 
der Sache abzugeben, salls sie nicht selbst die Strafverfügung zurücknimmt. 
Letzteren Falles hat sie den Anlragsteller von der Zurücknahme in Kenntniß 
zu setzen. 
8. 8. 
Ist ein Antrag auf gerichtliche Enlscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist 
oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nicht gestellt, so wird die Strafper- 
sügung vollstreckbar. 
Zum Zweck der Vollstreckung hat die Polizeibehörde die erlassene Strafver- 
sügung förmlich auszufertigen und die Ausfertigung mit der Bescheinigung der Voll- 
streckbarkeit zu versehen. Die Vollsireckung selbst erfolgt, insoweit es sich um Geld- 
strasen, um eine etwa verwirkte Einziehung oder um Kosten handelt, durch den 
damit zu beauftragenden Gerichtsvollzieher; insoweit eine vom Ministerium oder von 
den Landrathsämtern festgesetzte Haststrase in Frage ist, durch den zuständigen 
Amterichter. 
Die §. 487 bis 495 der Strasproceßordnung finden enisprechende Anwendung. 
Für die in §. 494 gedachten Entscheidungen ist das Amtsgericht zuständig. 
16.
	        
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