Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

100 1879. 
8. 9. 
Kann eine von einem Stadigemeindevorslande rechtokräftig festgesetzte Geldstrafe 
ganz oder zum Theil nicht beigetrieben werden, so hat der Gemeindevorstand die 
Acten an den zuständigen Amterichter abzugeben, welcher nach Gehör der Staats- 
anwaltschaft und des Beschuldigten die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in 
die entsprechende Haftstrase nach Maßgabe der Ss. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs 
und des §. 491 der Strafprocehordnung ausspricht und die Vollstreckung der Haft- 
strafe verfügt. « 
Das gleiche Verfahren sindet statt, wenn in einer vollstreckbar gewordenen 
Strasverfügung des Ministeriums oder eines Landrathsamtes die Haststrafe, welche 
im Falle der Unbeibringlichkeit der festgesetzten Geldstrase an deren Stelle treten 
soll, nicht ausgesprochen ist. 
8. 10. 
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckkar geworden, so findet 
wegen der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein ferneres 
Strafsverfahren nicht statt. 
Ergiebt sich aber nach Erlaß der Strafversügung, daß die Polizeibehörde zum 
Erlaß derselben nach den S§. 1 und 2 gegenwärtigen Gesetzes nicht befugt war, so 
hat die Staalsanwaltschaft die strafbare Handlung noch vor dem zuständigen Ge- 
richte zu verfolgen. Wird demnächst im ordentlichen Strafverfahren auf Strafe er- 
kannt, so hat das Gericht in dem Urtheile zugleich die polizeiliche Strafverfügung 
auszuheben. 
Eine verbüßte Haftstrafe ist ihrer ganzen Dauer nach auf die gerichtlich er- 
kannte Strafe anzurechnen; eine erlegte Geldstrafe, sowie elwa gezahlte Kosten 
sind zurückzugewähren oder auf die erkannte Geldstrafe anzurechnen. 
Ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten, bevor die polizeiliche Strasversügung. 
zugestellt war, so ist die letztere wirkungslos. 
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Die Landgemeindevorstände als Ortspolizeibehörden sind befugt, innerhalb ihres 
Geschäftsbereichs wegen der in dem Strafgesetzbuche oder in besonderen Gesetzen und 
Verordnungen bedrohten Uebertretungen (S. 1 Abs. 3 des Strasgesetzbuchs) ein- 
schließlich der Zuwiderhandlungen gegen die nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. März 
1855 (Ges.= Samml. S. 48) erlassenen Polizei. Straf-Gebote und Derbote, insofern 
diese Uebertretungen ausschließlich oder wahlweise neben Haft mit Geldstrafe bedroht
	        
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