Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 101 
sind, dem Beschuldigten die verwirkte Geldstrafe, sowie die etwa verwirkte Ein- 
Hiehung anzufordem. 
Ausgeschlossen bleibt diese Befugnih in den im §. 2 bezeichneten Fällen. 
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Wird die verwirkte Geldstrase nicht alsbald erlegt oder der einzuziehende Ge- 
genstand nicht alsbald ausgeliefert, so ist die Anforderung entweder mündlich zu Proto- 
koll zu wiederholen oder schriftlich mittelst einer dem Beschuldigten in Gemähheit 
des §. 5 Abs. 2 und 3 zuzustellenden Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung — 
Strafzettel — muß den Namen des Beschuldigten, die verletzte Strafvorschrist und 
den Betrag der venvirkten Geldstrafe, sowie die etwa einzuziehenden Gegenstände 
bezeichnen. 
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die Dauer von zwei 
Wochen nicht übersteigenden Frist von der mündlichen Eröffnung beziehungsweise 
vom Empfange der schristlichen Versügung ab die Geldstrafe zu erlegen. 
4 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist alsbald nach Ablauf der gestellten 
Frist die Anzeige dem zuständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu übermitteln. 
8. 13. 
Die in 88. 11 und 12 gedachte Geldstraf Ansorderung zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung ist in Ansehung der Unterbrechung der Versährmg der in 
§. 1 bedachten Straffestsetzung gleich zu achten (F. 453 Schlußsatz der Strafproceß- 
Ordnung). 
14. 
Wird die angeforderte Geldstrafe entrichtet, so findet wegen der nämlichen 
Handlung, wegen deren die Ansorderung erfolgt war, ein semeres Strasverfahren 
nicht statt. 
Hat aber der Gemeindevorstand bei der Strasanforderung seine Zuständigkeit 
überschritten, so finden die Vorschristen in F. 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
15. 
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrasen wegen begangener Ueber- 
tretungen steht in demselben Umfange wie den in §. 11 gedachten Gemeindevorständen zu: 
1) den Beauftragten der Fürstlichen Hofverwaltung, wenn die Uebertretung in 
einem zu den eximirten Besitzungen des Fürstlichen Hauses gehörigen Ge- 
biete begangen wurde;
	        
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