Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 107 
Schmaroherpflanze vor ihrem Abblũhen und dem Eintritt in den reifen Zustand zu 
vertilgen. Dies ist in der Weise vorzunehmen, daß die Pflauze mit den um- 
sponnenen Pflanzen abgeschnitten und entweder an Ort und Stelle verbrannt oder 
an geeigneter Stelle vergraben wird. 
Außerdem ist die ganze mit Seide überzogene Fläche tief umzugraben. 
2. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift durch Nichtersüllung oder nicht recht- 
zeitige Erfüllung der auferlegten Verpflichtung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark 
bestraft. Außerdem wird, soweit nöthig, die Vertilgung der Pflanze durch die 
Obrigkeit auf Kosten der Säumigen ausgeführt. 
Rudolstadt, den 4. April 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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