Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

110 1879. 
Abschnitt 1. 
Postsendungen. 
.1. 
Allgemeine eS der Posesendungen. 
1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend 
verpackt, verschlossen und mit Ausschrift versehen sein. 
II Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
8. 2. 
Außenseite. 
!1 Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung 
bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. 
Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Druck. 
sachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe 6§. 3, 12, 13, 14 und 16. 
I1 Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Ausfschriftseite, bei Packet- 
sendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben. 
. 3. 
Wi zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packeladresse) in der 
von der Poslverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein 
II Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postansaalten bezogen 
werden. 
III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag 
der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück abgelassen. 
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten 
Formularen genau übereinstimmen. 
an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu 
schristlichen oder gedruckten k. Mittheilungen benußt werden.
	        
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