Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

112 1879. 
darauf befestigten Papier 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist 
für die Ausschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz 
oder sonstigem sesten Stoffe zu beuutzen. Besonders groß und deutlich muß der 
Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein, wobei unwerlöschlicher 
Stoff zu verwenden ist. 
Werthangabe. 
Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleil. 
adresse und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
l Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichswährung zu 
ersolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Semdung nicht 
übersteigen. 
I. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerlh, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieserung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher 
voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung 
des Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der 
Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren 
ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln 
nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist 
letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrihümlich zu hohen 
Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungs- 
gebühr nicht hergeleitet werden. 
IV Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der 
Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieserungsschein ertheilt. 
S. 7. 
Vervackung. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs. 
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und 
sichernd eingerichtet sein.
	        
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