Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 113 
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
ind nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schristensendungen, 
genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der 
Beförderung verhältmißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener 
Verschnürung. 
II Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände 
müssen, insosern nicht der Jnhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern, 
mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch 
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spiten, Seidenwaaren #c4p 
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer 
Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit 
Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
V Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich 
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten 
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere 
mit Flüssigkeiten angefüllte Gefähe (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in 
sesten Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der 
Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von 
dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung 
nachträglich übernimmt. 
Verschluß. 
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist. 
II Bei Briesen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver- 
schluh Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht 
benutzt werden. 
l Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse siets 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
V Bi Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel 
oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die 
Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei
	        
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