1879. 113
II Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden,
ind nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten- oder Schristensendungen,
genügt bei einem Gewicht bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der
Beförderung verhältmißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener
Verschnürung.
II Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände
müssen, insosern nicht der Jnhalt und Umfang eine festere Verpackung erfordern,
mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spiten, Seidenwaaren #c4p
müssen nach Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer
Weise in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit
Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.
V Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich
werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten
wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere
mit Flüssigkeiten angefüllte Gefähe (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in
sesten Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der
Beförderung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von
dem Empfänger eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung
nachträglich übernimmt.
Verschluß.
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein,
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt nicht beizukommen ist.
II Bei Briesen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver-
schluh Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht
benutzt werden.
l Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse siets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
V Bi Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel
oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die
Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei