Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

116 1879. 
II1 Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersah, wenn durch die Natur 
des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während 
der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
III Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten sest von außen und innen 
verpackt und als solche, sowohl auf der Begleikadresse als auch auf der Sendung 
selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht einge- 
halten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden hapftbar. 
Die im §F. 10 Abf. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch 
in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen 
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäuluiß ausgesetzte Sachen, lebende 
Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel r’l 
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1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrist (S. 5) nur 
Name und Wohnort des Absenders enthalten sein. Die Rückseite kann zu schrift- 
lichen Mittheilungen benutzt werden. Die Ausschrift und die Mittheilungen können 
mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muh die Schrift 
haften und deutlich sein. 
Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst 
strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ur- 
sprünglichen Ausschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mit- 
theilungen mit anderweiter Aufschrist bezw. mit neuen Mittheilungen versehen zur 
Post geliesert werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten 
Pottpien sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
I Die Postkarten können auch gegen ermähigles Porto (F. 13) als Formulare 
zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der 
Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; 
sie dürsen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, 
als nach §. 13 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben 
zu Poslkarten ist unzulässig. 
Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formu- 
lare verwendet, von denen die zweite Hälste zur Anlwort dient.
	        
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