Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 11 
V Vostkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch 
für die Antwort das Porlo vorauczubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend fran- 
kirte Postkarten werden nicht befördert. 
VI. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Post- 
karte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung 
von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 PfR. 
VII Fommulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
Vvl Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Uf. 
für je 10 Stück verabsolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur 
der Betrag des Stempels erhoben. 
IX Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe 
und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf 
der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrist „Postearte“ versehen 
sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen. 
8. 13. 
1 Gechen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie 
und Photographie vewielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, 
oder als auhergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Ver. 
trieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
4 III Für die Einlieferung unter der Ausschrift bestimmter Empfänger gelten 
die nachstehend unter V bis 1K, für die Einlieferung als auhergewöhnliche Zeitungs. 
beilagen die unter X bis Xlll gegebenen Vorschriften. 
) Bel ber Dinlieserung unier der Ausschrist betimmler Dmpfänger. 
IV Die Sendungen müssen ofsen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber derge- 
stalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden 
kaun. Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (S. 12 Absatz IIl. 
Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder 
gehestet, versandt werden. Das Band muß dergestalt augelegt sein, daß dasselbe 
Fürsll. Schw. Rudolsl. Gesetzsammlung XXXx. 19
	        
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