1879. 121
einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Psennigsumme aufwärts abge-
vundet werden.
VIII. Waarenproben, welche den vorslehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben,
oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B.
Flüssigkeiten, Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe
1. dergl., gelangen nicht zur Absendung.
8. 15.
Elaschrelbsendungen.
1 Briese, Poslkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungs-
schein, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter
Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der
Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß
diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die
Wireung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. .
llUebereinccingeschkicbeneSendungwikdcinCinliefmmgöschcinertheilt-
lllFürcingeschkiebcneSendungenwird,anßckdcmPokto,cineEinfchteibs
gebühr von 20 Pf. ohne Nücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
IV Mlnscht der Absender eines eingeschriebenen Brieses 2c. eine von dem
Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß
ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ in der Aufschrift aus-
Vedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen
der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere
Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten.
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässi.
8. 16.
Postanwelsungen.
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Poslanweisung Geldbeträge
bis zu vierhundert Mark einschließlich.
I Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unter,
Ghied der Entfernung: