Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

122 1879. 
bis 100 Mark 20 Lf. 
über 100 bis 200 Mark r0r „ 
200 „ 400 . 
lllyomntlakczuPostamoctstmgmsonnen durch alle Postanstalten bezogen 
werden. 
IV Fur die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der 
Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verkaust. 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichs. 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt sein. 
VI Der der Postanweisung angesügte Abschnitt kann vom Absender zu schrist- 
lichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VII Die Auszahlung des angewiesenen Bekrages erfolgt, nachdem der Empfänger 
die auf der Postanweisung besindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der 
Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger 
zurückbehalten werden. 
X Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte 
muß, sofern der Betrag nicht durch den beslellenden Boten überbracht wird, spätestens 
innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger 
gerechnct, ersolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber 
eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen 
vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Mitlel erfolgt ist. 
XI Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat 
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mitthei- 
lung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der 
vom Empfänger als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres 
ausgesetzt. Es isl Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei 
der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden 
Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages
	        
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